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BV.2016.25

Berücksichtigung eingebrachter überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung? (BGer 9C_139/2018 Urteil vom 20.9.18)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2017-11-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom28. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durchD____

Beklagte

Gegenstand

BV.2016.25

Leistungen im Rahmen des BVG-Obligatoriums

Berücksichtigung eingebrachter überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung?

CHF

Stand BVG-Kapital per 1.1.12

212'485.55

Sparbeiträge BVG 2012 (18% von BVG-Lohn CHF 59’160)

10'648.80

Sparbeiträge BVG 2013

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2014

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2015

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2016

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2017

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2018,

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2019.

10’648.80

Sparbeiträge BVG 2020

10’648.80

Sparbeiträge BVG 1-1. - 31.3. 2021

2’662.20

Sparkapital BVG per 31.3.2021

310’986.95

BVG-Invalidenrente (Umwandlung mit 6.8%)

21’147.10

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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