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BV.2016.15

Eintritt der für die Entstehung des BVG-Invalidenrentenanspruchs relevanten Arbeitsunfähigkeit von 20% während der Versicherungsdeckung bei der Beklagte 1 als auch der Beklagten 2 mangels echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verneint. (BGer 9C_358/2018 Urteil vom 30.8.18)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom18. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Kläger

B____

Beklagte 1

C____

Beklagte 2

Gegenstand

BV.2016.15

Klage vom 5. Juli 2016

Eintritt der für die Entstehung des BVG-Invalidenrentenanspruchs relevanten Arbeitsunfähigkeit von 20% während der Versicherungsdeckung bei der Beklagte 1 als auch der Beklagten 2 mangels echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verneint.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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