Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom11. September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Lamolex, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.7
Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025
Versicherter Verdienst bei Verlust einer von mehreren Teilzeitstellen
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. PfleidererMLaw F. Loretz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
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