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AL.2025.17

Nichteintreten auf Beschwerde gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-08-08 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom4. September 2025

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.17

Einspracheentscheid vom 8. August 2025

Nichteintreten auf Beschwerde gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. SchnyderDr. R. Schibli

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: