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AL.2024.21

AVIG Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein Erlass der Rückforderung

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-09-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom10. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. R. von Aarburg, Dr. N. Bechtel

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____ AG [...]

vertreten durch MLaw Jonas Achermann,

Streiff von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8620 Wetzikon ZH

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.21

Einspracheentscheid vom 10. September 2024

Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein Erlass der Rückforderung

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. PfleidererDr. M. Kreis

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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