Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom8. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med.W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn B____, Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.6
Einspracheentscheid vom 15. März 2022
Beschwerde gutgeheissen, keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyderlic. iur. A. Gmür
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
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