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AL.2022.6

Beschwerde gutgeheissen, keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom8. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med.W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn B____, Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.6

Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Beschwerde gutgeheissen, keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyderlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: