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AL.2022.19

Erlass einer Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE); Prüfung des guten Glaubens beim Bezug der KAE. (Bundesgerichtsurteil 8C_107/2023 vom 05.07.2023)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-07-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom18. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw A. Gombert

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.19

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

Erlass einer Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE); Prüfung des guten Glaubens beim Bezug der KAE.

Der Präsident                                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw A. Gombert

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: