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AL.2022.15

Beschwerde gutgeheissen. Zwischenverdienst ist nicht anhand eines fiktiven Einkommens sondern anhand des effektiven Verdienstausfalles zu berechnen. (Bundesgerichtsurteil 8C_22972023 vom 26.04.2024)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-06-02 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom5. Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin[...]

Beschwerdeführer

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.15

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022

Beschwerde gutgeheissen. Zwischenverdienst ist nicht anhand eines fiktiven Einkommens sondern anhand des effektiven Verdienstausfalles zu berechnen.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. SchnyderMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: