Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom23. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med.F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.12
Einspracheentscheid vom
28. März 2022
Beschwerde abgewiesen, Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bejaht. Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig.
a)Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. November 2021 als Meister im Bereich der Hörgeräteakustik in der C____ AG im Institut in [...] (nachfolgend: D____) mit einem Pensum von 90% angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2021, Beschwerdebeilage [BB] 13). Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. November 2021 (vgl. BB 1).
b)Am 26. November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (vgl. Anmeldebestätigung Arbeitslosenkasse vom 30. November 2021, Antwortbeilage [AB] 1) und per 1. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) an (vgl. Rahmenfristen und ASAL-Daten, AB 2).
c)Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, da er eine ihm zumutbare Stelle aufgegeben habe, ohne dass ihm eine andere zugesichert gewesen wäre. Dies stelle eine schwere Verletzung der Schadenminderungspflicht dar und sei mit 31 Einstelltagen zu sanktionieren.
d)Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022 erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 (AB 6) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. März 2022 (AB 7) abgewiesen.
a)Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Neubeurteilung sowie Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. März 2022 und somit sinngemäss den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
b)Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)Mit Replik vom 28. August 2022, Duplik vom 20. September 2022 sowie Triplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 23. November 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. SchnyderMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: