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AL.2021.11

Beschwerde gutgeheissen. Der Stellenantritt war dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-04-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom4. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, C____, [...]

Beschwerdeführer

Arbeitslosenkasse Syndicom

Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern

vertreten durch D____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.11

Einspracheentscheid vom 6. April 2021

Beschwerde gutgeheissen. Der Stellenantritt war dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Am 4. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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