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AL.2020.35

Beschwerde gutgeheissen. Unter Berücksichtigung der gesamten Ak-tenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitszeitkontrolle per 1. April 2020 eingeführt worden ist.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-10-12 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom8. März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.35

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2020

Beschwerde gutgeheissen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitszeitkontrolle per 1. April 2020 eingeführt worden ist.

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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