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AL.2018.11

Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-11-26 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

ZWISCHENURTEIL

vom26. November 2018

Mitwirkende

Dr. W. Rühl (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Gegenstand

AL 2018 11

Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi

Der vorsitzende Richter                                           Die Gerichtsschreiberin

Dr. W. Rühllic. iur. A. Oron

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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