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AH.2024.6

AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-04-30 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom27. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Versicherung

Wengistrasse 7, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.6

Einspracheentscheid vom 30. April 2024

Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. PfleidererDr. R. Schibli

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: