Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom3. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.1
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG)
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. PfleidererDr. R. Schibli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: