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AH.2023.1

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Erachtet sich ein Versicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich behauptet wird.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-05-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom10. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

lic. iur. A____

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.1

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom

14. März 2023

Erachtet sich ein Versicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich behauptet wird.

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLawI. Mostert Meier

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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