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AH.2022.7

Schadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-04-20 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____ AG, lic. iur. C____, Rechtsanwalt, Lange Gasse 15, 4002 Basel

Beschwerdeführer

D____ Ausgleichskasse,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.7

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022

Schadenersatz

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyderlic. iur. S. Dreyer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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