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AH.2022.4

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw. des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht beigebracht hat.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-06-23 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom 15. Mai 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.4

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw. des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht beigebracht hat.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyderlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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