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AH.2020.7

KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-10-14 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom12. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____spital Basel

[...]

vertreten durch MLaw B____,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2020.7

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur.S. Dreyer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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