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ZS.2025.2

Verfahrenseinstellung und Verfahrenskosten

Basel-Stadt · 2025-07-24 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2025.2

URTEIL

vom24. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz)

Dr. iur. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Christof Enderle, Advokat,

Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach BL

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2022 (ES.2022.122)

Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 (SB.2022.124)

(vom Bundesgericht am 30. April 2025 aufgehoben)

betreffend Verfahrenseinstellung und Verfahrenskosten

Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und Nichtmitführen eines Fahrzeugausweises) zu einer Busse von CHF 120.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 16. März 2022 an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht den Strafbefehl nochmals ein, dieses Mal handschriftlich unterschrieben von der zuständigen Staatsanwältin. Auch dagegen erhob A____ vorsorglich erneut Einsprache.

Das Einzelgericht sprach A____ am 28. September 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln und des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und büsste ihn mit CHF 120.–. Ferner auferlegte es ihm die Verfahrenskosten.

Gegen dieses Urteil erhob A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone». Mit Urteil vom 2. November 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass der Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem sprach es den Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse in Höhe von CHF 120.– und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten.

Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil vom 2. November 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht, eventualiter an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2025 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass vorgesehen ist, das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge Eintritts der Verjährung kostenlos einzustellen und ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wurden zur allfälligen Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2025 aufgefordert. Die Verteidigung wurde zudem gebeten, bis zur obengenannten Frist ihre Kostennote einzureichen.

Mit Eingabe vom

27. Mai 2025 reichte die Verteidigung die Honorarnoten ein und stellte folgende Anträge:

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass innert Frist keine weiteren Eingaben erfolgt sind und der Entscheid zu gegebener Zeit gefällt und den Parteien schriftlich zugestellt wird. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.1Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in allen Stadien des Verfahrens zu beachten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1, m.w.Hinw.).

Gemäss Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. Die Verfolgungsverjährung beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden Anordnungen enthalten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1).

2.2Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2025 und dem Wegfall des zur Anklage gewordenen Strafbefehls vom 21. Juli 2021 wegen Formungültigkeit ist auch das gestützt darauf ergangene Urteil des Strafgerichts aufgehoben. Um den Berufungskläger strafrechtlich belangen zu können, müsste demnach eine erneute Anklage ergehen. Es scheint ausser Zweifel, dass in dieser Konstellation die Unterbrechung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht greifen kann. Dem Berufungskläger werden Übertretungen vorgeworfen, die er am 26. September 2020 begangen hat.

Die dreijährige Verjährungsfrist ist damit abgelaufen und das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.

3.1Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine Kosten für das Verfahren.

3.2Es ist ihm eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Rückweisungsverfahren zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind angemessen und der Berufungskläger kann in der geltend gemachten Höhe von CHF 4’427.10 entschädigt werden.

://:        Das Verfahren wird eingestellt.

Es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben.

Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 4’427.10 ausgerichtet.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lorena Christ

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.