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SB.2022.124

Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025)

Basel-Stadt · 2023-11-02 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.124

URTEIL

vom 2. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2022

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2Nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl.Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 bereits darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde dieses angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

1.3Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten hingegen – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 389 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Nicht neu in diesem Sinne ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl.Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 398 N 23;Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 398 StPO N 6; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

Der Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2022 eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Leiter [...] des Kantons Basel-Stadt, [...], vom 4. Juni 2021 resp. eine solche vom 14. Juni 2021 eingereicht, mit dem Antrag, diese seien im Berufungsverfahren als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese neuen Beweismittel sind im vorinstanzlichen Verfahren nicht Aktenbestandteil geworden, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 398 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren nicht zulässig sind. Daran vermag auch die Klammerbemerkung des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung vom 14. Juni 2023, wonach es sich hierbei um die Äusserung einer rechtlichen Interpretation und letztlich nicht um ein Beweismittel handle, nichts zu ändern (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 169). Die Nachrichten datieren vom 4. und 14. Juni 2021, die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 28. September 2022 statt. Es wäre für den Berufungskläger folglich möglich gewesen, die Nachrichten des Leiters [...] mit dessen Interpretation zur Auslegung der Bewilligung dem Einzelgericht in Strafsachen rechtzeitig einzureichen.

1.4Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger beantragt im Hauptbegehren einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und ficht gleichzeitig die damit verbundene Busse und die Kostenfolgen an. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist hingegen die erstinstanzliche Verurteilung in Bezug auf die Widerhandlung wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 141; Berufungsbegründung, Akten S. 165).

1.5

1.5.1Der Berufungskläger stellt in formeller Hinsicht die Gültigkeit des dem Urteil vom

28. September 2022 zugrunde liegenden Strafbefehls vom 21. Juli 2021 in Frage. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei dieser aufgrund der fehlenden Originalunterschrift einer Staatsanwältin resp. eines Staatsanwalts ungültig und die Vorinstanz hätte ihn aufheben sowie den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022. Dem Berufungskläger sei zu keinem Zeitpunkt ein Strafbefehl mit Originalunterschrift zugestellt worden, erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auf erneute Geltendmachung hin sei ihm die auf dem Strafbefehl vom 21. Juli 2021 ergänzte Originalunterschrift gezeigt worden. Die Originalunterschrift der Staatsanwältin sei zudem erst ein Jahr nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl angefügt worden. Allerdings sei der Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt zufolge der Einsprache bereits dahingefallen. Es genüge nicht, dass ein bereits dahingefallener Strafbefehl nachträglich mit einer Originalunterschrift versehen werde. Die diesbezügliche Haltung des Einzelgerichts in Strafsachen widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe im Übrigen eine Heilung durch eine eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung an das Gericht als nicht möglich beurteilt. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2021 sei im Ergebnis ungültig.

1.5.2Diesen Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat – im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 (inzwischen in der amtlichen Sammlung publiziert als BGE 148 IV 445) – mit Eingabe vom 11. Juli 2022 den Strafbefehl vom 21. Juli 2021 nochmals dem Strafgericht eingereicht, dieses Mal ergänzt um die handschriftliche Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin. Die Pflicht zur Unterschrift leitet das Bundesgericht im genannten Urteil aus Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 325 StPO und Art. 110 Abs. 1 StPO ab (a.a.O., E. 1.5.1). Der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift müsse gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO unterschrieben werden, da die Staatsanwaltschaft als Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO gelte. Bei fehlender Unterzeichnung von schriftlichen Eingaben wird den Parteien stets die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO). So wurde auch dem Berufungskläger nach Einreichung seiner Einsprache vom 25. Juli 2021 mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021 eine nochmalige Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine handschriftlich unterschriebene Einsprache einzureichen, was er mit seiner Eingabe vom 29. Juli 2021 nachgeholt hat (vgl. Akten S. 24, 26). Die gleiche Möglichkeit muss auch die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation haben. Der ursprünglich mängelbehaftete Strafbefehl vom 21. Juli 2021 ist von der Staatsanwaltschaft mit dem Nachholen der eigenhändigen Unterschrift nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben nachgebessert worden. Diese Nachbesserung erfolgte, anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022, nicht nur mittels einer unterschriebenen Überweisungsverfügung, sondern indem der ursprüngliche Strafbefehl nachträglich mit der Originalunterschrift versehen wurde. Damit ist die Staatsanwaltschaft den Vorgaben des Bundesgerichts im vorliegenden Fall nachgekommen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft sofort nach Ergehen des Bundesgerichtsentscheids von sich aus reagiert und ihre bisher gelebte Praxis an die neue Bundesgerichtspraxis angepasst. Hätte sie dies nicht getan, hätte das Einzelgericht in Strafsachen gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Diese hätte dann einen neuen, formgültig unterzeichneten Strafbefehl erlassen können. Mit ihrem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft einen prozessualen Leerlauf verhindert. Bis zum Zeitpunkt der Nachbesserung war die fehlende eigenhändige Unterschrift seitens des Berufungsklägers auch nicht beanstandet worden. Der Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht ist mit diesem Vorgehen jedenfalls Genüge getan und der Berufungskläger ging keiner Rechte verlustig.

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

A____wird in Abweisung seiner Berufung – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen – der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse vonCHF 120.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22c Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 99 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 20.– wird mit der Busse verrechnet.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.