Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.38
ENTSCHEID
vom16. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. iur. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____Beklagte
[...] Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____Kläger
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Juni 2024
betreffend Getrenntleben
1.2Da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu erfolgen (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 60 N 6 in Verbindung mit Art. 59 N 5; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Ehefrau ihre Berufung fristgerecht erhoben hat.
Die zivilrechtliche Berufung ist grundsätzlich innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ist der angefochtene Entscheid allerdings im summarischen Verfahren ergangen, so beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach den Art. 172 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb vorliegend die verkürzte Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Die Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte entsprechend dem Schreiben ihrer Vertreterin im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. September 2024 direkt an die Ehefrau, da die Vertreterin sie nicht mehr vertreten hat (vorinstanzliche Akten Nr. 132). Gemäss dem Rückschein mit der Sendungsinformation (vorinstanzliche Akten Nr. 138) hat die Ehefrau und Berufungsklägerin den ihr als Gerichtsurkunde zugestellten Entscheid am 17. Oktober 2024 um 13.58 Uhr am Schalter der Postdienststelle [...] empfangen. Die zehntägige Frist begann daher am 18. Oktober zu laufen und endete, weil der 27. Oktober 2024 ein Sonntag war, am 28. Oktober 2024. Die am
29. Oktober 2024 datierte und der Post aufgegebene Berufungsbegründung ist daher verspätet. Damit fehlt es an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung als Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 655., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 53.05, zu bezahlen.
Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an: