Sachverhalt
Erwägungen
2.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 780. zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630. einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.48
ENTSCHEID
vom21. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Erwägungen
2.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 780. zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630. einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung