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ZB.2023.48

Getrenntleben

Basel-Stadt · 2024-01-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

2.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 780.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.48

ENTSCHEID

vom21. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Parteien

A____Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. September 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Erwägungen

2.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 780.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung