Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.2
ENTSCHEID
vom5. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Arbeitnehmerin
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Arbeitgeberin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Oktober 2023
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr als CHF 10'000. (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Soweit sie den Begründungsanforderungen genügt (vgl. unten E. 2), ist daher darauf einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue