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ZB.2024.2

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr. 4A_351/2024 Urteil vom 19. Februar 2025)

Basel-Stadt · 2024-06-05 · Deutsch BS
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Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.2

ENTSCHEID

vom5. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                       Arbeitnehmerin

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                          Arbeitgeberin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr als CHF 10'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Soweit sie den Begründungsanforderungen genügt (vgl. unten E. 2), ist daher darauf einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue