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ZB.2023.59

Forderungen aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_44/2024 vom 11.06.2024)

Basel-Stadt · 2023-11-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen End­entscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr als CHF 10'000.–. Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder «offensichtlich unbegründet» (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als «offensichtlich unbegründet», weshalb der Verfahrensleiter darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2023 (GS.2023.13) wird abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.59

ENTSCHEID

vom 21. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Parteien

A____ AGBerufungsklägerin

[...] Beklagte

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...] Kläger

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2023

betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Erwägungen

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen End­entscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr als CHF 10'000.–. Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder «offensichtlich unbegründet» (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als «offensichtlich unbegründet», weshalb der Verfahrensleiter darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2023 (GS.2023.13) wird abgewiesen.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung