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ZB.2023.51

Forderung (paulianische Anfechtung) (BGer-Nr. 5A_701/2024 vom 10. März 2025)

Basel-Stadt · 2024-09-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2023.51

ENTSCHEID

vom6. September 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Mai 2023

betreffend Forderung (paulianische Anfechtung)

://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Mai 2023 (K5.2021.36) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 20'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 30'000.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 10'000.– zurückzuerstatten hat.

Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren beträgt CHF 27'775.– zuzüglich allfälliger MWST von 7,7 % von CHF 2'138.70.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.