Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.49
ENTSCHEID
vom13. November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AGBerufungsklägerin 1
[...] Beklagte 1
B____Berufungskläger 2
[...] Beklagter 2
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
C____Berufungsbeklagte 1
[...] Klägerin 1
D____Berufungsbeklagter 2
[...] Kläger 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Juni 2023
betreffend Liegenschaftsverwaltung
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Juni 2023 (K5.2021.31) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000. in solidarischer Verbindung.
Die Berufungskläger haben in solidarischer Verpflichtung den Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 5'966.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 414.25 und 8,1 % von CHF 47.50, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.