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ZB.2023.47

Forderung (BGer 4A_42/2024, 4A_246/2024 vom 8. Mai 2024)

Basel-Stadt · 2024-03-05 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.         Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung

1.1      Anfechtungsobjekt, Streitwert, Frist und Zuständigkeit

1.2      Antrag in der Sache

2.         Nichteintretensentscheid als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache

3.         Schwerwiegender Verfahrensmangel als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache

3.1      Allgemeine Voraussetzungen

3.2      Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im vorliegenden Fall?

3.3      Verletzung der Ausstandspflicht im vorliegenden Fall?

4.         Unzulässige Einflussnahme eines Kanzleimitarbeiters?

5.         Neue Anträge

6.         Berufungsentscheid

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Kammer): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2023.47

ENTSCHEID

vom5. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Prof. Cordula Lötscherund

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                      Arbeitnehmerin

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                         Arbeitgeberin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. November 2021

betreffend Forderung

Sachverhalt

Erwägungen

1.         Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung

1.1      Anfechtungsobjekt, Streitwert, Frist und Zuständigkeit

1.2      Antrag in der Sache

2.         Nichteintretensentscheid als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache

3.         Schwerwiegender Verfahrensmangel als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache

3.1      Allgemeine Voraussetzungen

3.2      Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im vorliegenden Fall?

3.3      Verletzung der Ausstandspflicht im vorliegenden Fall?

4.         Unzulässige Einflussnahme eines Kanzleimitarbeiters?

5.         Neue Anträge

6.         Berufungsentscheid

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.