Sachverhalt
Erwägungen
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung
1.1 Anfechtungsobjekt, Streitwert, Frist und Zuständigkeit
1.2 Antrag in der Sache
2. Nichteintretensentscheid als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache
3. Schwerwiegender Verfahrensmangel als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
3.2 Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im vorliegenden Fall?
3.3 Verletzung der Ausstandspflicht im vorliegenden Fall?
4. Unzulässige Einflussnahme eines Kanzleimitarbeiters?
5. Neue Anträge
6. Berufungsentscheid
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Kammer): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.47
ENTSCHEID
vom5. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Prof. Cordula Lötscherund
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Arbeitnehmerin
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Arbeitgeberin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. November 2021
betreffend Forderung
Sachverhalt
Erwägungen
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung
1.1 Anfechtungsobjekt, Streitwert, Frist und Zuständigkeit
1.2 Antrag in der Sache
2. Nichteintretensentscheid als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache
3. Schwerwiegender Verfahrensmangel als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
3.2 Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im vorliegenden Fall?
3.3 Verletzung der Ausstandspflicht im vorliegenden Fall?
4. Unzulässige Einflussnahme eines Kanzleimitarbeiters?
5. Neue Anträge
6. Berufungsentscheid
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.