Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.46
ENTSCHEID
vom 18. September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____ AGBerufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. März 2023
betreffend Forderung (negative Feststellungsklage)
«Berechtigung der Kreditorenzahlungen aus der Immobilienbewirtschaftung Dezember 2016 bis März 2017 für die beiden Postkonti [...] und [...] lautend auf: Erben [...], per 06. Februar 2017 durch die Willensvollstrecker (mit Zustimmung der solidarisch haftenden Erben: B____ und C____) gesperrt.»
«dass die von der Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30.8.2017 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, Liestal, gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung im Betrage von CHF 440'346.50 nebst Zins zu 5 % seit 18.8.2017 nicht besteht und demzufolge der Kläger der Beklagten den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schuldet.»
«dass die von der Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30. August 2017 und mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. August 2018 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, Liestal, gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung im Betrage von CHF 440'346.50 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2017 nicht besteht und demzufolge der Kläger der Beklagten den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schuldet.»
Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 12. September 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2023 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (K5.2018.3) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 15'000.. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 20'000. verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin CHF 5'000. zurückzuerstatten.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'450., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1'189.65, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.