Sachverhalt
Erwägungen
1.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen. Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000. und Auslagen von CHF 90., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2400. und Auslagen von CHF 72., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.26
ENTSCHEID
vom 29. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000. und Auslagen von CHF 90., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2400. und Auslagen von CHF 72., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung