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ZB.2023.26

Zuteilung der elterlichen Sorge (BGer 5A_853/2023 vom 12.06.2024)

Basel-Stadt · 2023-09-29 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen. Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– und Auslagen von CHF 90.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2’400.– und Auslagen von CHF 72.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.26

ENTSCHEID

vom 29. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen.

Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– und Auslagen von CHF 90.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2’400.– und Auslagen von CHF 72.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung