Sachverhalt
Gegen diesen Entscheid erhob der Bruder am 8. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin begehrt er im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ein Ort für die Verwahrung der sich in den fortgesetzten Erbengemeinschaften der Nachlässe seiner Eltern befindenden Wertgegenstände gerichtlich festzulegen, «unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen». Mit Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 beantragt die Schwester die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1. Formelles
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug mehr als CHF 10'000. (vgl. unten E. 3.3.2). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts
3. Kostenentscheid des Zivilgerichts
4. Entscheid und Prozesskosten des Berufungsverfahrens
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts
3. Kostenentscheid des Zivilgerichts
4. Entscheid und Prozesskosten des Berufungsverfahrens
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. April 2023 (V.2023.83) wird abgewiesen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.21
ENTSCHEID
vom 5. August 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. April 2023
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Sachverhalt
Gegen diesen Entscheid erhob der Bruder am 8. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin begehrt er im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ein Ort für die Verwahrung der sich in den fortgesetzten Erbengemeinschaften der Nachlässe seiner Eltern befindenden Wertgegenstände gerichtlich festzulegen, «unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen». Mit Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 beantragt die Schwester die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1. Formelles
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug mehr als CHF 10'000. (vgl. unten E. 3.3.2). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts
3. Kostenentscheid des Zivilgerichts
4. Entscheid und Prozesskosten des Berufungsverfahrens
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. April 2023 (V.2023.83) wird abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung