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V 2023 83

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-16 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Anordnung von Verkehrsunterricht)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 83 A. Mit Verfügung vom 16. August 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zug A.________, Jahrgang 1965, den Führerausweis für einen Monat und ordnete zudem an, A.________ habe einen Tag Verkehrsunterricht zu besuchen. Es wurde die folgende Begründung aufgeführt: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am 4. Mai 2023, 07:18 Uhr, auf der Autobahn A2 bei Stansstad, als Lenkerin des Personenwagens ZG B.________. Es handle sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG. Es seien folgende Vorfälle aktenkundig: Angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds von A.________ scheine es an- gezeigt, nebst dem 1-monatigen Führerausweisentzug einen Tag Verkehrsunterricht an- zuordnen. Dieser könne angeordnet werden, wenn ein Motorfahrzeuglenker wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen habe (Art. 40 Abs. 3 VZV). Die Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht stütze sich auf Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 f. VZV. Ein entsprechender Vorbescheid mit Einladung zur Akteneinsicht und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs war A.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2023 zugestellt wor- den. Davon machte A.________ jedoch keinen Gebrauch. B. Gegen die Verfügung vom 16. August 2023 liess A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 15. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einrei- chen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Ziff. 7 und 8 der Verfü- gung vom 16. August 2023 aufzuheben und auf einen Verkehrsunterricht sei zu verzich- ten. Ferner sei Ziff. 9 derselben Verfügung dahingehend aufzuheben, als dass keine Kos- ten für den Verkehrsunterricht von der Beschwerdeführerin zu bezahlen seien. Eventuali- ter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die strafrechtliche Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung vom 4. Mai 2023 um Massnahme/Qualifikation Verfügungsdatum/Behörde Vollzug Entzug 1 Monat / I 16.02.2021 / ZG 14.04.2021 – 13.05.2021 Entzug 1 Monat / I 03.10.2018 / ZH 01.04.2019 – 30.04.2019 Verwarnung / I 09.11.2016 / ZH

E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG in der weiterhin ebenfalls gültigen Fassung stellt der Bundesrat Vorschriften auf über den Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführende und Radfahrende, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. Gestützt auf diese Er- mächtigung hat der Bundesrat in Art. 40 und 41 VZV Bestimmungen über den Verkehrsun- terricht erlassen. Danach sollen die Kursteilnehmenden durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden (Art. 40 Abs. 2 VZV). Zum Verkehrsunterricht können unter anderem Motorfahrzeugführende aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betroffene Person innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Ob es sich jeweils um die gleiche oder um ver- schiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts be- zweckt einerseits, die Kenntnis der Verkehrsregeln zu erneuern und zu vertiefen; sie soll andererseits aber auch die Einstellung der Teilnehmenden des Unterrichts zum Verkehrs- geschehen ganz allgemein beeinflussen, indem sie diese auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch fehlbare Motorfahr- zeuglenkende von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Anordnung der Massnahme setzt mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) voraus, dass anzu- nehmen ist, durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könnten die Betroffenen von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten wer- den. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden.

7 Urteil V 2023 83 Die Anordnung des Verkehrsunterrichts erweist sich nicht nur dann als sinnvoll, wenn die fehlbaren Fahrzeugführenden im Laufe ihrer Fahrpraxis immer wieder Verkehrsregeln übertreten haben und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, ihre Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der betroffenen Person der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die sie durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmende schafft (BGer 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1; BGE 116 Ib 256 E. 1; BGer 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 4.1). So handelt es sich bei der Anordnung des Verkehrsunterrichts nicht um eine Strafe oder Warnvorkehr, son- dern um eine Administrativmassnahme. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden (Art. 40 Abs. 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Ver- warnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden (Art. 40 Abs. 4 VZV). Die Kosten des Ver- kehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen (Art. 40 Abs. 5 VZV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 4. Mai 2023 die Geschwin- digkeitsbegrenzung von 80 km/h um 31 km/h auf der Autobahn A2 bei Stansstad über- schritten. Zuvor hatte sie am 10. Oktober 2016 die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h um 17 km/h innerorts in Dietikon, am 29. Oktober 2017 (wobei die Beschwerdeführerin hier irr- tümlicherweise das Datum des Rapports der Kantonspolizei Tessin, den 23. Januar 2018, aufführt) die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h um 27 km/h auf der Autobahn A2 in Balerna und am 24. August 2020 die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 28 km/h auf der Autobahn A15 bei Volketswil überschritten.

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat somit die Geschwindigkeitsbegrenzungen über die letzten sieben Jahre hinweg in zunehmendem Masse überschritten. Vorliegend sind über diese Zeitspanne vier relevante Überschreitungen verzeichnet; eine Wiederholung von Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln ist nicht von der Hand zu weisen. Bei Ge- schwindigkeitsüberschreitungen von 17 km/h innerorts (bei 50 km/h), 27 km/h (bei 100 km/h) und 28 km/h und 31 km/h (bei 80 km/h), letztere drei jeweils auf der Autobahn, ist in jedem Fall von einer Verkehrsgefährdung auszugehen. Somit hat die Beschwerde-

8 Urteil V 2023 83 führerin zweifellos i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV wiederholt und in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der rechtskräfti- gen Feststellung der aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. auch BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3, worin bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h ausserorts und die ungefähr ein halbes Jahr darauf folgende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h innerorts als wiederholte und verkehrsgefährdende Verstösse i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV bzw. als Grundlage für die Anordnung von Verkehrsunterricht qualifiziert werden). Ange- sichts dessen vermögen die im Rahmen dieser Teilprüfung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Fahrverhalten und die Konditionen der Geschwin- digkeitsübertretungen nichts daran zu ändern. Insbesondere ist unerheblich, ob die Be- schwerdeführerin eine Vielfahrerin ist. Einem statistisch höheren Risiko, in eine Radarkon- trolle zu geraten, ist sie jedenfalls nicht ausgesetzt, insbesondere dann nicht, wenn sie sich an die Verkehrsregeln hält. Fakt ist und bleibt, dass sie in den letzten Jahren mehrere Verkehrsregelverstösse begangen hat und die jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitun- gen in ihrer Höhe zugenommen haben. Das Kriterium "wiederholt" in Art. 40 Abs. 3 VRV ist demzufolge ohne weiteres zu bejahen.

E. 2.3.2 Vielmehr ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit entscheidend, ob vorliegend an- zunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehal- ten werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich der Verkehrsregeln bewusst und habe sich selbstkritisch und einsichtig verhalten, wodurch Zweifel an ihrem Gefahrenbewusstsein auszuschliessen seien. Erkennbar ist vorliegend nicht nur eine Regelmässigkeit, sondern auch eine Steigerung des Schweregrads der Verkehrsregelverstösse (vgl. E. 2.3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um nur sehr wenige und leichte Verkehrs- regelverletzungen. Es geht um vier Geschwindigkeitsüberschreitungen mit ansteigendem Schweregrad. Dieser Verlauf deutet eben genau nicht auf Einsicht und Gefahrenbewusst- sein hin, sondern eher auf Gleichgültigkeit oder zumindest mangelnde Einsicht bezüglich der Verkehrsregeln. Der vorliegend dritte Führerausweisentzug innert fünf Jahren lässt nicht vermuten, dass der Beschwerdeführerin der Zweck von Geschwindigkeitsbegren- zungen ausreichend bewusst ist.

E. 3 km/h nahe bei der Ordnungsbusse gelegen seien und zwischen den Vorfällen vom

23. Januar 2018 (recte: 29. Oktober 2017) und demjenigen vom 24. August 2020 deutlich mehr als zwei Jahre liegen würden, wobei lediglich der "späte" Vollzug des Ausweisent- zugs (April 2019) zum Ausweisentzug wegen letzteren Vorfalls geführt habe.

E. 3.1 Die wiederholten und verkehrsgefährdenden Verstösse gegen die Verkehrsregeln i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV ergeben sich bereits aus der rechtskräftigen Feststellung der auf- geführten Geschwindigkeitsüberschreitungen (E. 2.3). Die Geschwindigkeitsüberschrei- tungen bei den Vorfällen vom 27. Oktober 2017 auf der Autobahn A2 bei Balerna sowie vom 10. Oktober 2016 auf der Bernstrasse in Dietikon sind ausreichend belegt. Die Straf- befehle sowie die Akten dazu sind vorliegend für die Verfügung des Verkehrsunterrichts nicht von Belang. Die Edierung ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Immerhin sei an dieser Stelle erwähnt, dass in Bezug auf den Vorfall vom 27. Oktober 2017 sich der Polizeirapport bei den Akten befindet und zudem aus der Verfügung vom 3. Oktober 2018 hervorgeht, der Sachverhalt ergebe sich klar aus dem Polizeirapport und die Beschwerde- führerin habe diesen anerkannt. Ferner wäre es auch der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, ihre Strafbefehle in diesem Verfahren selbst einzureichen, würden sich daraus für die Beurteilung relevante Angaben entnehmen lassen. Im Übrigen wurden die die Ak- ten der Vorinstanz ediert.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich bis anhin zu den Vorbelas- tungen und den damaligen konkreten Umständen nicht habe äussern können. Sollten die- se nicht gehört oder in Zweifel gezogen werden, würde eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung offeriert und beantragt. Dabei könnten auch die Beweggründe, welche die bisherige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erklären würden, näher erör- tert werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Verwaltungsge- richts (§ 68 VRG). Ein Antrag auf eine öffentliche Verhandlung muss klar und unmissver-

E. 4 Urteil V 2023 83 C. Der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde durch die Be- schwerdeführerin am 19. September 2023 fristgerecht bezahlt. D. Am 22. September 2023 nahm das Strassenverkehrsamt vorab zum Sistierungs- antrag der Beschwerdeführerin Stellung und hielt fest, dass diesem aus Sicht des Stras- senverkehrsamts Folge zu leisten sei. E. Mit Verfügung vom 25. September 2023 sistierte das Gericht das Beschwerdever- fahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die strafrechtliche Beurtei- lung der Geschwindigkeitsübertretung vom 4. Mai 2023. Dieser wurde dem Gericht am

E. 8 Februar 2024 durch das Strassenverkehrsamt zugestellt, worauf die Sistierung am

E. 9 Urteil V 2023 83 Die Tatsachen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, um eine Vielfahrerin handelt und die Umstände der Geschwindigkeitsübertretungen im Einzel- fall zufolge des geringen Verkehrsaufkommens auf eine herabgesetzte Verkehrsgefähr- dung deuten würden, sind in diesem Zusammenhang durchaus zu berücksichtigen. In An- betracht der vorliegenden Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzung vermag dies den sich aufdrängenden Eindruck jedoch nicht massgeblich zu beeinflussen. Im Gegenteil gilt an dieser Stelle anzumerken, dass die Höchstgeschwindigkeiten unter allen und eben auch genau bei günstigen Umständen gelten, insofern die Geschwindigkeit bei ungünsti- gen Umständen diesen anzupassen wäre (vgl. Art. 32 SVG). Und die Beschwerdeführerin ist eben nicht gerade nur ein wenig zu schnell gefahren, sodass knapp nicht das Ord- nungsbussenverfahren zur Anwendung gelangte. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen steigerten sich von 17 km/h innerorts auf bis zu 31 km/h bei einer Begrenzung auf 80 km/h auf der Autobahn. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen, dass sie durchaus eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt. Auch auf übersichtlichen Strecken und bei guten Verhältnissen kann sich schnell eine schwerwiegende Gefahrensituation ergeben, bei der es entscheidend auf die Ausgangsgeschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs an- kommen kann. Zwar hat sich in casu keine Gefahr verwirklicht, doch zeugt das innert der letzten Jahre gezeigte Fahrverhalten der Beschwerdeführerin, dass sie der Bedeutung der Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht oder jedenfalls zu wenig einsichtig ist bzw. ihnen zu wenig Beachtung schenkt und sie sich offensichtlich nicht der Gefahr bewusst ist, die sie durch ihre Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber schafft. Insbeson- dere die steigende Intensität des Schweregrads der Verkehrsregelverstösse und die Tat- sache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Führerausweisentzügen nicht hat davon abhalten lassen, lassen diesen Schluss des Strassenverkehrsamts als angezeigt erschei- nen. Gesamthaft kann bei vier massnahmenrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitungen in- nert weniger Jahre aufgrund der Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzungen an- genommen werden, dass der fehlbaren Person der Zweck einzelner Verkehrsregeln nicht einsichtig ist (vgl. BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2, woraus die Beschwer- deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis massnahmenempfindlicher mit Bezug auf den angeordneten Tag Verkehrsunterricht sein sollte. Der verfügte Tag Verkehrsunterricht ist gesetzes- und ver-

E. 10 Urteil V 2023 83 hältnismässig. Massgeblich waren in casu die Art, Anzahl und Schwere der Verkehrsre- gelverletzungen, aufgrund derer sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführerin der Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einsichtig ist. Insofern hat das Strassen- verkehrsamt den Sachverhalt richtig und vollständig erfasst und die Anordnung des Ver- kehrsunterrichts – wenn auch eher knapp – ausreichend begründet, indem sowohl die dafür Anlass gebenden Vorfälle als auch die rechtliche Grundlage dargelegt wurden. 3. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Beweisanträge, die nach Ansicht des Gerichts für die Beurteilung der anstehenden Sach- und Rechtsfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht befolgt werden (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d).

E. 11 Urteil V 2023 83 ständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche An- hörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augen- schein, liegt bloss ein Beweisantrag vor (BGE 122 V 47 E. 3a). Aus der Formulierung des Antrags Ziff. 7 und seiner Begründung ist erkennbar, dass es sich um einen Beweisantrag auf eine mündliche Parteibefragung handelt. So führt die Beschwerdeführerin aus, inwie- fern es sich bei den Geschwindigkeitsübertretungen um Notfallfahrten zu Kunden und da- mit um rechtfertigende Gründe gehandelt habe, könne heute wohl nicht mehr eruiert wer- den, was aber an einer mündlichen Befragung weiter erörtert werden könnte. Andernorts erklärt sie, würden ihre Ausführungen zu den konkreten Umständen nicht mehr gehört werden, wäre dies eine unzulässige Schlechterstellung, weshalb die mündliche Befragung offeriert und damit zusätzlich begründet werde. Da, wie die Beschwerdeführerin selbst zu- gibt, die Umstände kaum mehr eruiert werden könnten, ist auch nicht ersichtlich, welche mündlichen Aussagen die Beschwerdeführerin hierzu noch machen könnte. Im Vorliegen- den sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrsunterricht i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV bereits durch die rechtskräftige Feststellung der Geschwindigkeitsübertretungen dargelegt (vgl. E. 2.3), allfällige mündliche Präzisierungen wären demnach ohne Belang. Auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin wird in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet. 4. Die Beschwerde ist vollständig abzuweisen. Auf den Antrag bezüglich der Kosten für den Verkehrsunterricht ist daher entsprechend den Präzisierungen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Replik vom 8. April 2023 (Ziff. 8) nicht einzugehen. 5. 5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor Verwaltungsgericht die un- terliegende Partei die Kosten. Diese sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12). Die Kosten im vorliegenden Fall betragen Fr. 1'000.–. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 12 Urteil V 2023 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. iur. Rainer Riek, Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Anordnung von Verkehrsunterricht) V 2023 83

2 Urteil V 2023 83 A. Mit Verfügung vom 16. August 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zug A.________, Jahrgang 1965, den Führerausweis für einen Monat und ordnete zudem an, A.________ habe einen Tag Verkehrsunterricht zu besuchen. Es wurde die folgende Begründung aufgeführt: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am 4. Mai 2023, 07:18 Uhr, auf der Autobahn A2 bei Stansstad, als Lenkerin des Personenwagens ZG B.________. Es handle sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG. Es seien folgende Vorfälle aktenkundig: Angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds von A.________ scheine es an- gezeigt, nebst dem 1-monatigen Führerausweisentzug einen Tag Verkehrsunterricht an- zuordnen. Dieser könne angeordnet werden, wenn ein Motorfahrzeuglenker wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen habe (Art. 40 Abs. 3 VZV). Die Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht stütze sich auf Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 f. VZV. Ein entsprechender Vorbescheid mit Einladung zur Akteneinsicht und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs war A.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2023 zugestellt wor- den. Davon machte A.________ jedoch keinen Gebrauch. B. Gegen die Verfügung vom 16. August 2023 liess A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 15. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einrei- chen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Ziff. 7 und 8 der Verfü- gung vom 16. August 2023 aufzuheben und auf einen Verkehrsunterricht sei zu verzich- ten. Ferner sei Ziff. 9 derselben Verfügung dahingehend aufzuheben, als dass keine Kos- ten für den Verkehrsunterricht von der Beschwerdeführerin zu bezahlen seien. Eventuali- ter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die strafrechtliche Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung vom 4. Mai 2023 um Massnahme/Qualifikation Verfügungsdatum/Behörde Vollzug Entzug 1 Monat / I 16.02.2021 / ZG 14.04.2021 – 13.05.2021 Entzug 1 Monat / I 03.10.2018 / ZH 01.04.2019 – 30.04.2019 Verwarnung / I 09.11.2016 / ZH

3 Urteil V 2023 83 07:18 Uhr auf der Autobahn A2 bei Stansstad um 31 km/h zu sistieren und bei den zu- ständigen Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich und Tessin seien die Strafbefehle sowie die Akten über die Vorfälle vom 23. Januar 2018 (recte: 29. Oktober 2017) auf der Auto- bahn A2 bei Balerna sowie vom 10. Oktober 2016 auf der Bernstrasse in Dietikon zu edie- ren. Zudem seien die Akten der Vorinstanz bei dieser zu edieren, und eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- züglich MWST zu Lasten des Staates. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Strafbefehle sowie die Akten der Poli- zeiorgane zu den Vorfällen aus den Jahren 2016 und 2018 fehlen würden, wobei diese wohl Hinweise zu den konkreten Umständen, zur Gefährdung und zum Verschulden ge- ben könnten. Ferner mangle es an einer Begründung für den Verkehrsunterricht, was wie- derum die Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates recht- fertige, da die Beschwerdeführerin deswegen Beschwerde habe führen müssen. Weiter sei die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der C.________ GmbH, welche Bera- tungen und Dienstleistungen im Langzeit-, Spital- und Spitexbereich an Private und Orga- nisationen bezwecke, besonders im Bereich der Pflege für Kunden überall in der Schweiz tätig. Sie fahre jährlich 30'000 bis 40'000 km und somit 3,5-mal mehr, als was ein Perso- nenwagen in der Schweiz durchschnittlich zurücklege. Die Vorbelastungen müssten daher rechnerisch angepasst betrachtet werden. In Bezug auf die Vorbelastungen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jeweils für ihr Fehlverhalten eingestanden sei und sich selbstkritisch und einsichtig verhalten ha- be, was Zweifel an ihrer Einsichtigkeit und ihrem Gefahrenbewusstsein ausschliessen würde. Ferner präzisiert die Beschwerdeführerin die Umstände der damaligen Geschwin- digkeitsüberschreitungen, wobei sie bei jedem Fall darlegt, dass aufgrund der konkreten Umstände (geringes Verkehrsaufkommen, gute Sicht- und Strassenverhältnisse) eher von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen und das Verschulden als leicht zu bezeichnen sei. Schliesslich wurde ein gewisses Quantum Pech oder Unglück seitens der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht, da die Geschwindigkeitsübertretungen jeweils um 2 km/h bzw. 3 km/h nahe bei der Ordnungsbusse gelegen seien und zwischen den Vorfällen vom

23. Januar 2018 (recte: 29. Oktober 2017) und demjenigen vom 24. August 2020 deutlich mehr als zwei Jahre liegen würden, wobei lediglich der "späte" Vollzug des Ausweisent- zugs (April 2019) zum Ausweisentzug wegen letzteren Vorfalls geführt habe.

4 Urteil V 2023 83 C. Der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde durch die Be- schwerdeführerin am 19. September 2023 fristgerecht bezahlt. D. Am 22. September 2023 nahm das Strassenverkehrsamt vorab zum Sistierungs- antrag der Beschwerdeführerin Stellung und hielt fest, dass diesem aus Sicht des Stras- senverkehrsamts Folge zu leisten sei. E. Mit Verfügung vom 25. September 2023 sistierte das Gericht das Beschwerdever- fahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die strafrechtliche Beurtei- lung der Geschwindigkeitsübertretung vom 4. Mai 2023. Dieser wurde dem Gericht am

8. Februar 2024 durch das Strassenverkehrsamt zugestellt, worauf die Sistierung am

9. Februar 2024 aufgehoben und das Strassenverkehrsamt um Vernehmlassung ersucht wurde. F. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2024 schloss das Strassenverkehrsamt auf Ab- weisung der Beschwerde. Begründet wurde dies folgendermassen: Über längst rechtskräf- tige und vollzogene Massnahmen sei nicht mehr zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch nicht von der neuesten Verkehrsregelverletzung abhalten lassen, wobei diese als mittelschwer zu beurteilen sei und somit eine Steigerung im Schweregrad vorlie- ge. Die Anordnung des Verkehrsunterrichtes solle das Bewusstsein für korrektes Fahrver- halten schärfen und als erzieherische Massnahme dazu beitragen, dass sich die Be- schwerdeführerin zukünftig an die Verkehrsregeln halte, da die Verkehrsregeln auch für Vielfahrerinnen wie die Beschwerdeführerin gelten würden. Ferner würden die Bestim- mungen zum Verkehrsunterricht von "wiederholt in verkehrsgefährdender Weise" spre- chen und sich daraus ergeben, dass auch anlässlich einer leichten Widerhandlung, welche mit einer Verwarnung erledigt werde, und entsprechenden Vorakten Verkehrsunterricht angeordnet werden könne. Dies sei im vorliegenden Falle einer mittelschweren Wider- handlung als Anlasstat möglich und angezeigt. Von einem ausreichend selbstkritischen und einsichtigen Verhalten der Beschwerdeführerin könne eben gerade nicht ausgegan- gen werden, ansonsten die mittlerweile vierte massnahmenrelevante Widerhandlung nicht zu beurteilen sein dürfte. Schliesslich könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Widerhandlungen immerhin zweimal in so geringem Abstand zugetragen hätten, dass die entsprechende Kaskadenbestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG Anwendung gefunden habe. Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin sei für die Anordnung des Ver-

5 Urteil V 2023 83 kehrsunterrichts nicht relevant. Ferner gingen die Kurskosten zu Lasten der Betroffenen (Art. 40 Abs. 5 VZV). G. Am 8. April 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen, wobei sie an ihren Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen festhielt. Darin wurde insbesondere bemängelt, dass sich das Strassenverkehrsamt mehrheitlich nicht mit den konkreten Be- schwerdegründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe: Sie sei eine Vielfah- rerin und es dürfe nicht unbesehen von "wiederholt" und "kurzer Zeit" gesprochen werden, die Vorfälle würden deutlich länger als die dazugehörigen Verfügungen auseinanderliegen. Ferner würden die einzelnen Umstände der Überschreitungen nicht festgestellt und erwo- gen. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Antrag 2 der Beschwerde vom 15. September 2023 (Kosten des Verkehrsunterrichts) fest, ihr sei bewusst, dass sie die Kosten für den Verkehrsunterricht tragen müsste, wenn er dann absolviert werden müsste. Ziffer 9 der Verfügung habe trotzdem in einen Antrag aufgenommen werden müs- sen, da es um Kosten gehe, welche nicht anfallen würden, wenn kein Verkehrsunterricht verfügt werde. H. Am 19. April 2024 duplizierte das Strassenverkehrsamt und hielt an der angefoch- tenen Verfügung sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. März 2024 fest. I. Es folgten keine weiteren Eingaben mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. August 2023 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde datiert vom

6 Urteil V 2023 83

15. September 2023 und erfolgte fristgerecht. Als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Die Beschwerde enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen sind vorliegend Ziff. 7–9 der Verfügung des Strassenver- kehrsamts, d.h. es ist zu beurteilen, ob der Verkehrsunterricht zu Recht angeordnet wurde bzw. die Kosten dafür zu Recht auferlegt wurden. Gegen den ebenfalls verfügten Füh- rerausweisentzug von einem Monat wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG in der weiterhin ebenfalls gültigen Fassung stellt der Bundesrat Vorschriften auf über den Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführende und Radfahrende, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. Gestützt auf diese Er- mächtigung hat der Bundesrat in Art. 40 und 41 VZV Bestimmungen über den Verkehrsun- terricht erlassen. Danach sollen die Kursteilnehmenden durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden (Art. 40 Abs. 2 VZV). Zum Verkehrsunterricht können unter anderem Motorfahrzeugführende aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betroffene Person innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Ob es sich jeweils um die gleiche oder um ver- schiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts be- zweckt einerseits, die Kenntnis der Verkehrsregeln zu erneuern und zu vertiefen; sie soll andererseits aber auch die Einstellung der Teilnehmenden des Unterrichts zum Verkehrs- geschehen ganz allgemein beeinflussen, indem sie diese auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch fehlbare Motorfahr- zeuglenkende von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Anordnung der Massnahme setzt mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) voraus, dass anzu- nehmen ist, durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könnten die Betroffenen von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten wer- den. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden.

7 Urteil V 2023 83 Die Anordnung des Verkehrsunterrichts erweist sich nicht nur dann als sinnvoll, wenn die fehlbaren Fahrzeugführenden im Laufe ihrer Fahrpraxis immer wieder Verkehrsregeln übertreten haben und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, ihre Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der betroffenen Person der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die sie durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmende schafft (BGer 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1; BGE 116 Ib 256 E. 1; BGer 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 4.1). So handelt es sich bei der Anordnung des Verkehrsunterrichts nicht um eine Strafe oder Warnvorkehr, son- dern um eine Administrativmassnahme. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden (Art. 40 Abs. 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Ver- warnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden (Art. 40 Abs. 4 VZV). Die Kosten des Ver- kehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen (Art. 40 Abs. 5 VZV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 4. Mai 2023 die Geschwin- digkeitsbegrenzung von 80 km/h um 31 km/h auf der Autobahn A2 bei Stansstad über- schritten. Zuvor hatte sie am 10. Oktober 2016 die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h um 17 km/h innerorts in Dietikon, am 29. Oktober 2017 (wobei die Beschwerdeführerin hier irr- tümlicherweise das Datum des Rapports der Kantonspolizei Tessin, den 23. Januar 2018, aufführt) die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h um 27 km/h auf der Autobahn A2 in Balerna und am 24. August 2020 die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 28 km/h auf der Autobahn A15 bei Volketswil überschritten. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat somit die Geschwindigkeitsbegrenzungen über die letzten sieben Jahre hinweg in zunehmendem Masse überschritten. Vorliegend sind über diese Zeitspanne vier relevante Überschreitungen verzeichnet; eine Wiederholung von Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln ist nicht von der Hand zu weisen. Bei Ge- schwindigkeitsüberschreitungen von 17 km/h innerorts (bei 50 km/h), 27 km/h (bei 100 km/h) und 28 km/h und 31 km/h (bei 80 km/h), letztere drei jeweils auf der Autobahn, ist in jedem Fall von einer Verkehrsgefährdung auszugehen. Somit hat die Beschwerde-

8 Urteil V 2023 83 führerin zweifellos i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV wiederholt und in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der rechtskräfti- gen Feststellung der aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. auch BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3, worin bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h ausserorts und die ungefähr ein halbes Jahr darauf folgende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h innerorts als wiederholte und verkehrsgefährdende Verstösse i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV bzw. als Grundlage für die Anordnung von Verkehrsunterricht qualifiziert werden). Ange- sichts dessen vermögen die im Rahmen dieser Teilprüfung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Fahrverhalten und die Konditionen der Geschwin- digkeitsübertretungen nichts daran zu ändern. Insbesondere ist unerheblich, ob die Be- schwerdeführerin eine Vielfahrerin ist. Einem statistisch höheren Risiko, in eine Radarkon- trolle zu geraten, ist sie jedenfalls nicht ausgesetzt, insbesondere dann nicht, wenn sie sich an die Verkehrsregeln hält. Fakt ist und bleibt, dass sie in den letzten Jahren mehrere Verkehrsregelverstösse begangen hat und die jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitun- gen in ihrer Höhe zugenommen haben. Das Kriterium "wiederholt" in Art. 40 Abs. 3 VRV ist demzufolge ohne weiteres zu bejahen. 2.3.2 Vielmehr ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit entscheidend, ob vorliegend an- zunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehal- ten werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich der Verkehrsregeln bewusst und habe sich selbstkritisch und einsichtig verhalten, wodurch Zweifel an ihrem Gefahrenbewusstsein auszuschliessen seien. Erkennbar ist vorliegend nicht nur eine Regelmässigkeit, sondern auch eine Steigerung des Schweregrads der Verkehrsregelverstösse (vgl. E. 2.3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um nur sehr wenige und leichte Verkehrs- regelverletzungen. Es geht um vier Geschwindigkeitsüberschreitungen mit ansteigendem Schweregrad. Dieser Verlauf deutet eben genau nicht auf Einsicht und Gefahrenbewusst- sein hin, sondern eher auf Gleichgültigkeit oder zumindest mangelnde Einsicht bezüglich der Verkehrsregeln. Der vorliegend dritte Führerausweisentzug innert fünf Jahren lässt nicht vermuten, dass der Beschwerdeführerin der Zweck von Geschwindigkeitsbegren- zungen ausreichend bewusst ist.

9 Urteil V 2023 83 Die Tatsachen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, um eine Vielfahrerin handelt und die Umstände der Geschwindigkeitsübertretungen im Einzel- fall zufolge des geringen Verkehrsaufkommens auf eine herabgesetzte Verkehrsgefähr- dung deuten würden, sind in diesem Zusammenhang durchaus zu berücksichtigen. In An- betracht der vorliegenden Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzung vermag dies den sich aufdrängenden Eindruck jedoch nicht massgeblich zu beeinflussen. Im Gegenteil gilt an dieser Stelle anzumerken, dass die Höchstgeschwindigkeiten unter allen und eben auch genau bei günstigen Umständen gelten, insofern die Geschwindigkeit bei ungünsti- gen Umständen diesen anzupassen wäre (vgl. Art. 32 SVG). Und die Beschwerdeführerin ist eben nicht gerade nur ein wenig zu schnell gefahren, sodass knapp nicht das Ord- nungsbussenverfahren zur Anwendung gelangte. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen steigerten sich von 17 km/h innerorts auf bis zu 31 km/h bei einer Begrenzung auf 80 km/h auf der Autobahn. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen, dass sie durchaus eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt. Auch auf übersichtlichen Strecken und bei guten Verhältnissen kann sich schnell eine schwerwiegende Gefahrensituation ergeben, bei der es entscheidend auf die Ausgangsgeschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs an- kommen kann. Zwar hat sich in casu keine Gefahr verwirklicht, doch zeugt das innert der letzten Jahre gezeigte Fahrverhalten der Beschwerdeführerin, dass sie der Bedeutung der Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht oder jedenfalls zu wenig einsichtig ist bzw. ihnen zu wenig Beachtung schenkt und sie sich offensichtlich nicht der Gefahr bewusst ist, die sie durch ihre Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber schafft. Insbeson- dere die steigende Intensität des Schweregrads der Verkehrsregelverstösse und die Tat- sache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Führerausweisentzügen nicht hat davon abhalten lassen, lassen diesen Schluss des Strassenverkehrsamts als angezeigt erschei- nen. Gesamthaft kann bei vier massnahmenrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitungen in- nert weniger Jahre aufgrund der Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzungen an- genommen werden, dass der fehlbaren Person der Zweck einzelner Verkehrsregeln nicht einsichtig ist (vgl. BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2, woraus die Beschwer- deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis massnahmenempfindlicher mit Bezug auf den angeordneten Tag Verkehrsunterricht sein sollte. Der verfügte Tag Verkehrsunterricht ist gesetzes- und ver-

10 Urteil V 2023 83 hältnismässig. Massgeblich waren in casu die Art, Anzahl und Schwere der Verkehrsre- gelverletzungen, aufgrund derer sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführerin der Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einsichtig ist. Insofern hat das Strassen- verkehrsamt den Sachverhalt richtig und vollständig erfasst und die Anordnung des Ver- kehrsunterrichts – wenn auch eher knapp – ausreichend begründet, indem sowohl die dafür Anlass gebenden Vorfälle als auch die rechtliche Grundlage dargelegt wurden. 3. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Beweisanträge, die nach Ansicht des Gerichts für die Beurteilung der anstehenden Sach- und Rechtsfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht befolgt werden (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). 3.1 Die wiederholten und verkehrsgefährdenden Verstösse gegen die Verkehrsregeln i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV ergeben sich bereits aus der rechtskräftigen Feststellung der auf- geführten Geschwindigkeitsüberschreitungen (E. 2.3). Die Geschwindigkeitsüberschrei- tungen bei den Vorfällen vom 27. Oktober 2017 auf der Autobahn A2 bei Balerna sowie vom 10. Oktober 2016 auf der Bernstrasse in Dietikon sind ausreichend belegt. Die Straf- befehle sowie die Akten dazu sind vorliegend für die Verfügung des Verkehrsunterrichts nicht von Belang. Die Edierung ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Immerhin sei an dieser Stelle erwähnt, dass in Bezug auf den Vorfall vom 27. Oktober 2017 sich der Polizeirapport bei den Akten befindet und zudem aus der Verfügung vom 3. Oktober 2018 hervorgeht, der Sachverhalt ergebe sich klar aus dem Polizeirapport und die Beschwerde- führerin habe diesen anerkannt. Ferner wäre es auch der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, ihre Strafbefehle in diesem Verfahren selbst einzureichen, würden sich daraus für die Beurteilung relevante Angaben entnehmen lassen. Im Übrigen wurden die die Ak- ten der Vorinstanz ediert. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich bis anhin zu den Vorbelas- tungen und den damaligen konkreten Umständen nicht habe äussern können. Sollten die- se nicht gehört oder in Zweifel gezogen werden, würde eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung offeriert und beantragt. Dabei könnten auch die Beweggründe, welche die bisherige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erklären würden, näher erör- tert werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Verwaltungsge- richts (§ 68 VRG). Ein Antrag auf eine öffentliche Verhandlung muss klar und unmissver-

11 Urteil V 2023 83 ständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche An- hörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augen- schein, liegt bloss ein Beweisantrag vor (BGE 122 V 47 E. 3a). Aus der Formulierung des Antrags Ziff. 7 und seiner Begründung ist erkennbar, dass es sich um einen Beweisantrag auf eine mündliche Parteibefragung handelt. So führt die Beschwerdeführerin aus, inwie- fern es sich bei den Geschwindigkeitsübertretungen um Notfallfahrten zu Kunden und da- mit um rechtfertigende Gründe gehandelt habe, könne heute wohl nicht mehr eruiert wer- den, was aber an einer mündlichen Befragung weiter erörtert werden könnte. Andernorts erklärt sie, würden ihre Ausführungen zu den konkreten Umständen nicht mehr gehört werden, wäre dies eine unzulässige Schlechterstellung, weshalb die mündliche Befragung offeriert und damit zusätzlich begründet werde. Da, wie die Beschwerdeführerin selbst zu- gibt, die Umstände kaum mehr eruiert werden könnten, ist auch nicht ersichtlich, welche mündlichen Aussagen die Beschwerdeführerin hierzu noch machen könnte. Im Vorliegen- den sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrsunterricht i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV bereits durch die rechtskräftige Feststellung der Geschwindigkeitsübertretungen dargelegt (vgl. E. 2.3), allfällige mündliche Präzisierungen wären demnach ohne Belang. Auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin wird in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet. 4. Die Beschwerde ist vollständig abzuweisen. Auf den Antrag bezüglich der Kosten für den Verkehrsunterricht ist daher entsprechend den Präzisierungen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Replik vom 8. April 2023 (Ziff. 8) nicht einzugehen. 5. 5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor Verwaltungsgericht die un- terliegende Partei die Kosten. Diese sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12). Die Kosten im vorliegenden Fall betragen Fr. 1'000.–. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).

12 Urteil V 2023 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. Juni 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am