Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 2.1Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird, ist derKinderunterhaltnach der sogenanntenzweistufigen Methodezu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
://:I.
Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) sind in Rechtskraft erwachsen.
II.
Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
E. 6 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'200.werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 2'650. und ein Auslagenersatz von CHF 79.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 210.20, insgesamt also CHF 2'939.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars beim Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2'370. und ein Auslagenersatz von CHF 46.95 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.10, insgesamt also CHF 2'603.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars bei der Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.2
ENTSCHEID
vom25. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2022 (EA.2022.15745)
betreffend Getrenntleben
2.
2.1Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird, ist derKinderunterhaltnach der sogenanntenzweistufigen Methodezu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
://:I.
Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) sind in Rechtskraft erwachsen.
II.
Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
5.
6.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'200.werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 2'650. und ein Auslagenersatz von CHF 79.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 210.20, insgesamt also CHF 2'939.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars beim Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2'370. und ein Auslagenersatz von CHF 46.95 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.10, insgesamt also CHF 2'603.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars bei der Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Mitteilung an: