Sachverhalt
Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 aufzuheben und an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei in Abänderung von Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2.2.2022 der bisher vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter C____, geb.[...]2012, und der gemeinsamen Tochter D____, geb.[...]2015, ab September 2021 aufzuheben.
3. Weiter sei in Ergänzung von Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2.2.2022 festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
4. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten».
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.2Für Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
1.3Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger in seinem Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Unterhaltsentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Nur in seinem Eventualstandpunkt verlangt er die Aufhebung der von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge.
Die Berufung ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel (AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2;Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 16). DieBerufungsinstanzkann Beweise abnehmen undreformatorisch also neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). EinBerufungsantragmuss deshalb in der Regel so bestimmt sein, dass er im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo das Berufungsgericht, sollte es die Auffassung der Berufungsklägerin als begründet erachten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müsste. Eine solche Rückweisung (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage nach einer Beschränkung des Verfahrens etwa wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts, Verwirkung oder Verjährung des Klageanspruchs, Verneinung der Haftung im Grundsatz abgewiesen wurde und das Berufungsgericht diese Frage gegenteilig entscheidet. DasBerufungsgerichtbleibt an die von der ersten Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden. Eine Rückweisung ist auch dann geboten, wenn dasBerufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2 m.H. aufReetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 34; Entscheid des Obergerichts Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2014 E. 13; AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2).
Der Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist, steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.3, 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2;Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 25 f.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag der Parteien gebunden. Selbst bei Vorliegen eines der beiden Rückweisungsgründe kann sie nach pflichtgemässem Ermessen einenreformatorischenEntscheid fällen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1518 f.;Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 32; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2, ZB.2014.14vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).
E. 4 Wie ausgeführt (vgl. oben E. 1.3), ist die Berufung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz kann dabei grundsätzlich auch Beweise abnehmen und reformatorisch entscheiden. Eine Rückweisung ist aber dann geboten, wenn das Berufungsgericht für einen eigenen Entscheid ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste und der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vor diesem Hintergrund ist beim Entscheid, ob dennoch im Berufungsverfahren reformatorisch entschieden werden soll, in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens das Interesse an der Zweistufigkeit des Instanzenzugs gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen. Vorliegend wird der Scheidungsprozess zwischen den Parteien sehr aufwendig geführt. Vor dem Hintergrund des eigenen prozessualen Verhaltens der Parteien erscheint das Interesse an einer beschleunigten Prozesserledigung im Rechtsmittelverfahren nicht dominant. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass dem Appellationsgericht bisher kein Entscheid des Zivilgerichts bezüglich der Kinderunterhaltsberechnung bei alternierender Obhut bekannt ist, der in einem Berufungsverfahren hätte überprüft werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund scheint es aufgrund des Ermessensspielraums bei der Beurteilung dieser Frage geboten, dass sie zunächst in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden wird.
4.3Daraus folgt, dass Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts in Gutheissung der Berufung aufzuheben ist.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. Februar 2022 aufgehobenund die Sache zur Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen. Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.. Diese werden mit dem vom Berufungskläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 2'000. zu bezahlen hat. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2'500., zuzüglich Auslagen von CHF 75. und 7,7 % MWST von CHF 159.80, daher insgesamt CHF 2'734.80 zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.26
ENTSCHEID
vom 24. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,,lic. iur.André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Februar 2022 (F.2020.317)
betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 aufzuheben und an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei in Abänderung von Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2.2.2022 der bisher vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter C____, geb.[...]2012, und der gemeinsamen Tochter D____, geb.[...]2015, ab September 2021 aufzuheben.
3. Weiter sei in Ergänzung von Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2.2.2022 festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
4. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten».
Erwägungen
1.
1.2Für Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
1.3Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger in seinem Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Unterhaltsentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Nur in seinem Eventualstandpunkt verlangt er die Aufhebung der von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge.
Die Berufung ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel (AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2;Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 16). DieBerufungsinstanzkann Beweise abnehmen undreformatorisch also neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). EinBerufungsantragmuss deshalb in der Regel so bestimmt sein, dass er im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo das Berufungsgericht, sollte es die Auffassung der Berufungsklägerin als begründet erachten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müsste. Eine solche Rückweisung (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage nach einer Beschränkung des Verfahrens etwa wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts, Verwirkung oder Verjährung des Klageanspruchs, Verneinung der Haftung im Grundsatz abgewiesen wurde und das Berufungsgericht diese Frage gegenteilig entscheidet. DasBerufungsgerichtbleibt an die von der ersten Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden. Eine Rückweisung ist auch dann geboten, wenn dasBerufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2 m.H. aufReetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 34; Entscheid des Obergerichts Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2014 E. 13; AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2).
Der Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist, steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.3, 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2;Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 25 f.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag der Parteien gebunden. Selbst bei Vorliegen eines der beiden Rückweisungsgründe kann sie nach pflichtgemässem Ermessen einenreformatorischenEntscheid fällen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1518 f.;Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 32; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2, ZB.2014.14vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).
2.
3.
4.
Wie ausgeführt (vgl. oben E. 1.3), ist die Berufung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz kann dabei grundsätzlich auch Beweise abnehmen und reformatorisch entscheiden. Eine Rückweisung ist aber dann geboten, wenn das Berufungsgericht für einen eigenen Entscheid ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste und der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vor diesem Hintergrund ist beim Entscheid, ob dennoch im Berufungsverfahren reformatorisch entschieden werden soll, in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens das Interesse an der Zweistufigkeit des Instanzenzugs gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen. Vorliegend wird der Scheidungsprozess zwischen den Parteien sehr aufwendig geführt. Vor dem Hintergrund des eigenen prozessualen Verhaltens der Parteien erscheint das Interesse an einer beschleunigten Prozesserledigung im Rechtsmittelverfahren nicht dominant. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass dem Appellationsgericht bisher kein Entscheid des Zivilgerichts bezüglich der Kinderunterhaltsberechnung bei alternierender Obhut bekannt ist, der in einem Berufungsverfahren hätte überprüft werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund scheint es aufgrund des Ermessensspielraums bei der Beurteilung dieser Frage geboten, dass sie zunächst in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden wird.
4.3Daraus folgt, dass Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts in Gutheissung der Berufung aufzuheben ist.
5.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. Februar 2022 aufgehobenund die Sache zur Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.. Diese werden mit dem vom Berufungskläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 2'000. zu bezahlen hat.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2'500., zuzüglich Auslagen von CHF 75. und 7,7 % MWST von CHF 159.80, daher insgesamt CHF 2'734.80 zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung