Sachverhalt
«Da im Interesse des Kindeswohls in Bezug auf die gesundheitliche und schulische Problematik keine Zeit zu verlieren ist, beantrage ich die vorsorgliche Zuteilung des alleinigen Sorgerechts in gesundheitlichen Fragen, der Arztwahl und Therapie unserer Tochter und in schulischen Belangen. Unter o/e Kostenfolge.
Ich beantrage ebenfalls die Zuteilung der vollständigen Obhut, mit einem Besuchsrecht für die Mutter von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien. Mindestens jedoch ein Obhutsanteil von 70% für den Vater und 30% für die Mutter. Das heisst eine maximale Betreuungszeit für die Mutter von 4 Tagen pro 14 Tagen. Im Detail von Donnerstag nach der Schule bis Montag Morgen jede zweite Woche plus die Hälfte der Ferien. Unter diesen Bedingungen wird es dem Vater möglich sein, die Gesundheit und die erfolgreiche schulische Laufbahn von C____ zu gewährleisten. Unter o/e Kostenfolge.
Des Weiteren beantrage ich die überfällige vorsorgliche Anpassung des Unterhalts im Sinne der Anträge. Ein Unterhalt kann demzufolge nicht mehr geschuldet sein und fällt damit weg. Die Kinderzulage geht an den hauptsächlich betreuenden Vater. Inwieweit sich Frau B____ an den Kosten für den Besuch einer Privatschule zu beteiligen hat, ist vom Gericht zu prüfen. Anderenfalls übernehme ich diese. Unter o/e Kostenfolge.
Ich beantrage vorsorglich den Wohnort unserer Tochter unter meiner Adresse anzumelden, auf diese Weise erhält sie die Möglichkeit alternativ zur Privatschule eine öffentliche Schule in [BS] besuchen zu können, wo durchweg integrativ beschult wird. Unter o/e Kostenfolge.
Es sei superprovisorisch eventualiter provisorisch für die Dauer des Verfahrens die elterliche Sorge der Kindsmutter in Sachen gesundheitlicher Fragen, der Arzt- und Therapiewahl und der schulischen Belange zu entziehen. Unter o/e Kostenfolge.
Es sei der Vater zu ermächtigen superprovisorisch eventualiter provisorisch die Tochter eigenständig unter seiner Adresse anzumelden, für ein Gutachten am ZEPP in Auftrag zu geben, das Gutachten bei der FMH in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel oder einer Privatschule, wie die von mir präferierte [...] anzumelden. Unter o/e Kostenfolge.»
«1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird angeordnet, dass die gemeinsame Tochter C____, geb. [...] 2013, welche derzeit die 2. Regelklasse der öffentlichen Schule in [BL] besucht und nicht ordentlich in die 3. Regelklasse versetzt werden wird, nach den Sommerferien 2022 dennoch in derselben Schule in die 3. Regelklasse wechseln soll. Damit dies möglich ist, allerdings mit individualisierten Lernzielen unter Begleitung durch eine integrative Förderung (ISF).
Zwecks Umsetzung der vorstehenden Anordnung werden beide Elternteile unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10000.-) im Widerhandlungsfalle vorsorglich verpflichtet, C____ je mit eigenem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens 15. Juni 2022 beim Sozialpsychologischer Dienst BL, Herr [...], für eine ISF mit individualisierten Lernzielen anzumelden und im diesbezüglichen Prozedere entsprechend den Anweisungen von Herrn [...] mitzuwirken.
2. Ferner wird die im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme als Therapeutin von C____ eingesetzte Frau Dr. med. [...] (zuletzt bestätigt mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2020) vorsorglich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Dritten aus dem Umfeld von C____, insbesondere der Schule, entbunden, damit sie sich mit diesen Personen über die Situation und Bedürfnisse von C____ austauschen kann. Die Auswahl der in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls zu kontaktierenden Personen wird in das pflichtgemäss Ermessen von Frau Dr. [...] als behandelnde Ärztin gestellt.
3. Die abweichenden vorsorglichen Anträge des Kindsvaters und Klägers werden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten für den vorliegenden Massnahmeentscheid werden auf CHF 1200.00 festgelegt. Die Festlegung der weiteren Kosten (bspw. der Kindsvertretung), deren konkrete Verlegung wie auch die Bemessung allfälliger Parteientschädigungen erfolgt im Rahmen des Endentscheids.»
«1. Es sei Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 aufzuheben.
2. Es sei dem Kindsvater vorsorglich das alleinige Sorgerecht in gesundheitlichen Fragen, der Arztwahl und Therapie der Tochter C____ und in schulischen Belange zuzuteilen.
3. Es sei dem Kindsvater vorsorglich die alleinige Obhut mit einem Besuchsrecht für die Mutter von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien zuzuteilen. Eventualiter mindesten[s] ein Obhutsanteil von 70% für den Vater und 30% für die Mutter. Das heisst eine maximale Betreuungszeit für die Mutter von 4 Tagen pro 14 Tagen. Im Detail von Donnerstag nach der Schule bis Montag Morgen jede zweite Woche plus die Hälfte der Ferien. Unter diesen Bedingungen wird es dem Vater möglich sein, die Gesundheit und die erfolgreiche schulische Laufbahn von C____ zu gewährleisten.
4. Aufgrund der beantragten alleinigen Obhut sei festzustellen, dass durch den Kindsvater zurzeit kein Unterhalt für die Tochter C____ mehr geschuldet ist.
5. Es sei der Kindsvater zu ermächtigen, die Tochter an seiner Wohnadresse anzumelden, ein Gutachten am ZEPP in Auftrag zu geben, das Gutachten bei der FMH in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel-Stadt oder einer Privatschule, wie die [...], anzumelden.
6. Alles unter o/e-Kostenfolge.»
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom
7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2;Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 ZPO N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2021.43 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 [zur Beschwerde]). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni 2022 (F.2021.399) wird abgewiesen. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.. Der Berufungskläger hat der Berufungsklagten eine Parteientschädigung von CHF 750., zuzüglich CHF 30. und 7,7 % MWST von CHF 60.05, daher insgesamt CHF 840.05 zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.22
ENTSCHEID
vom 17. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 2. Juni 2022 (F.2021.399)
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
«Da im Interesse des Kindeswohls in Bezug auf die gesundheitliche und schulische Problematik keine Zeit zu verlieren ist, beantrage ich die vorsorgliche Zuteilung des alleinigen Sorgerechts in gesundheitlichen Fragen, der Arztwahl und Therapie unserer Tochter und in schulischen Belangen. Unter o/e Kostenfolge.
Ich beantrage ebenfalls die Zuteilung der vollständigen Obhut, mit einem Besuchsrecht für die Mutter von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien. Mindestens jedoch ein Obhutsanteil von 70% für den Vater und 30% für die Mutter. Das heisst eine maximale Betreuungszeit für die Mutter von 4 Tagen pro 14 Tagen. Im Detail von Donnerstag nach der Schule bis Montag Morgen jede zweite Woche plus die Hälfte der Ferien. Unter diesen Bedingungen wird es dem Vater möglich sein, die Gesundheit und die erfolgreiche schulische Laufbahn von C____ zu gewährleisten. Unter o/e Kostenfolge.
Des Weiteren beantrage ich die überfällige vorsorgliche Anpassung des Unterhalts im Sinne der Anträge. Ein Unterhalt kann demzufolge nicht mehr geschuldet sein und fällt damit weg. Die Kinderzulage geht an den hauptsächlich betreuenden Vater. Inwieweit sich Frau B____ an den Kosten für den Besuch einer Privatschule zu beteiligen hat, ist vom Gericht zu prüfen. Anderenfalls übernehme ich diese. Unter o/e Kostenfolge.
Ich beantrage vorsorglich den Wohnort unserer Tochter unter meiner Adresse anzumelden, auf diese Weise erhält sie die Möglichkeit alternativ zur Privatschule eine öffentliche Schule in [BS] besuchen zu können, wo durchweg integrativ beschult wird. Unter o/e Kostenfolge.
Es sei superprovisorisch eventualiter provisorisch für die Dauer des Verfahrens die elterliche Sorge der Kindsmutter in Sachen gesundheitlicher Fragen, der Arzt- und Therapiewahl und der schulischen Belange zu entziehen. Unter o/e Kostenfolge.
Es sei der Vater zu ermächtigen superprovisorisch eventualiter provisorisch die Tochter eigenständig unter seiner Adresse anzumelden, für ein Gutachten am ZEPP in Auftrag zu geben, das Gutachten bei der FMH in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel oder einer Privatschule, wie die von mir präferierte [...] anzumelden. Unter o/e Kostenfolge.»
«1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird angeordnet, dass die gemeinsame Tochter C____, geb. [...] 2013, welche derzeit die 2. Regelklasse der öffentlichen Schule in [BL] besucht und nicht ordentlich in die 3. Regelklasse versetzt werden wird, nach den Sommerferien 2022 dennoch in derselben Schule in die 3. Regelklasse wechseln soll. Damit dies möglich ist, allerdings mit individualisierten Lernzielen unter Begleitung durch eine integrative Förderung (ISF).
Zwecks Umsetzung der vorstehenden Anordnung werden beide Elternteile unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10000.-) im Widerhandlungsfalle vorsorglich verpflichtet, C____ je mit eigenem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens 15. Juni 2022 beim Sozialpsychologischer Dienst BL, Herr [...], für eine ISF mit individualisierten Lernzielen anzumelden und im diesbezüglichen Prozedere entsprechend den Anweisungen von Herrn [...] mitzuwirken.
2. Ferner wird die im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme als Therapeutin von C____ eingesetzte Frau Dr. med. [...] (zuletzt bestätigt mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2020) vorsorglich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Dritten aus dem Umfeld von C____, insbesondere der Schule, entbunden, damit sie sich mit diesen Personen über die Situation und Bedürfnisse von C____ austauschen kann. Die Auswahl der in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls zu kontaktierenden Personen wird in das pflichtgemäss Ermessen von Frau Dr. [...] als behandelnde Ärztin gestellt.
3. Die abweichenden vorsorglichen Anträge des Kindsvaters und Klägers werden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten für den vorliegenden Massnahmeentscheid werden auf CHF 1200.00 festgelegt. Die Festlegung der weiteren Kosten (bspw. der Kindsvertretung), deren konkrete Verlegung wie auch die Bemessung allfälliger Parteientschädigungen erfolgt im Rahmen des Endentscheids.»
«1. Es sei Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 aufzuheben.
2. Es sei dem Kindsvater vorsorglich das alleinige Sorgerecht in gesundheitlichen Fragen, der Arztwahl und Therapie der Tochter C____ und in schulischen Belange zuzuteilen.
3. Es sei dem Kindsvater vorsorglich die alleinige Obhut mit einem Besuchsrecht für die Mutter von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien zuzuteilen. Eventualiter mindesten[s] ein Obhutsanteil von 70% für den Vater und 30% für die Mutter. Das heisst eine maximale Betreuungszeit für die Mutter von 4 Tagen pro 14 Tagen. Im Detail von Donnerstag nach der Schule bis Montag Morgen jede zweite Woche plus die Hälfte der Ferien. Unter diesen Bedingungen wird es dem Vater möglich sein, die Gesundheit und die erfolgreiche schulische Laufbahn von C____ zu gewährleisten.
4. Aufgrund der beantragten alleinigen Obhut sei festzustellen, dass durch den Kindsvater zurzeit kein Unterhalt für die Tochter C____ mehr geschuldet ist.
5. Es sei der Kindsvater zu ermächtigen, die Tochter an seiner Wohnadresse anzumelden, ein Gutachten am ZEPP in Auftrag zu geben, das Gutachten bei der FMH in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel-Stadt oder einer Privatschule, wie die [...], anzumelden.
6. Alles unter o/e-Kostenfolge.»
Erwägungen
1.
2.2Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2).
Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. D.h. die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom
7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2;Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 ZPO N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2021.43 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 [zur Beschwerde]). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni 2022 (F.2021.399) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000..
Der Berufungskläger hat der Berufungsklagten eine Parteientschädigung von CHF 750., zuzüglich CHF 30. und 7,7 % MWST von CHF 60.05, daher insgesamt CHF 840.05 zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung