Sachverhalt
A____ (Arbeitnehmerin, Berufungsklägerin) war seit Dezember 2012 bei der Kollektivgesellschaft B____ (Arbeitgeberin, Berufungsbeklagte) im Service des Restaurations- und Hotelbetriebs [...] im Stundenlohn angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 25. November 2013 auf den 30. November
2013. Die Arbeitnehmerin holte das Schreiben auf der Post nicht ab. Am 28. November 2013 nahm die ebenfalls bei der Arbeitgeberin angestellte Putzfrau C____ der Arbeitnehmerin den Schlüssel ab. Die Arbeitnehmerin rief daraufhin die Polizei und begab sich in der Folge nicht mehr an ihren Arbeitsplatz. Die Parteien waren sich über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren finanziellen Folgen uneinig. Am 9. September 2016 gelangte die Arbeitnehmerin an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Mit Klage vom 19. Dezember 2016 an das Zivilgericht Basel-Stadt begehrte die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF 17'907.25 (abzgl. der gesetzlichen und vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge für AHV, ALV, NBU und KTG auf dem Bruttogehalt für Dezember 2013 von CHF 2'868.12 sowie auf dem Bruttolohn für den vorenthaltenen Zeitzuschlag von CHF 3'708.05 und für 4 arbeitsfreie Sonntage von CHF 768.60) nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 an die Arbeitnehmerin zu verpflichten. Die Arbeitgeberin beantragte mit Stellungnahme vom 16. März 2017, die Klage abzuweisen. Am 28. August 2017 fand die Hauptverhandlung statt. An dieser wurde C____ als Zeugin befragt. Den Antrag der Arbeitnehmerin, die Zeugin unter Beizug eines Dolmetschers rumänischer Sprache nochmals zu befragen, lehnte das Zivilgericht ab. Mit Entscheid vom 28. August 2017 (rektifiziert am 29. August 2017) verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin CHF 2'687.30 netto nebst Zins zu 5 % seit
31. Dezember 2013 zu zahlen. Die Mehrforderung wies das Zivilgericht ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 29. November 2017 Berufung an das Appellationsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, den Entscheid abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Arbeitnehmerin CHF nebst Zins seit dem 31. Dezember 2017 zu bezahlen. In verfahrensmässiger Hinsicht begehrt sie die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren stellt sie folgende sechs Beweisanträge:
1. Es sei die an der Hauptverhandlung der Vorinstanz einvernommene Zeugin erneut, diesmal in ihrer Muttersprache und übersetzt durch eine/n qualifizierte/n Dolmetscher/in, zur Sache zu befragen und es sei die Befragung auf weitere Sachverhaltselemente auszudehnen.
2. Es sei die Gesellschafterin der Berufungsbeklagten, Frau [...], von Amtes wegen zu einer Beweisaussage unter Strafdrohung gemäss Art. 192 ZPO zu verpflichten und zur Sache zu befragen. Eventualiter sei Frau [...] im Rahmen einer Parteiaussage nach Art. 191 ZPO zu den rechtserheblichen Tatsachen zu befragen.
3. Es sei Herr [...], Inhaber der [...] AG ([...]) als Experte zum Leistungsumfang, zur Funktionsweise und zu den Rapportmöglichkeiten von [...] Kassensystemen, wie eines in der [...] Bar, wo die Berufungsklägerin arbeitete, installiert war, vor Gericht zu laden und gerichtlich zu befragen.
4. Es sei der Berufungsbeklagten Frist zu setzen, um jene Stelle bekannt zu geben, welcher sie jeweils die schriftlichen Tages-, Wochen- und/oder Monatsrapporte des [...] Kassensystems zur Buchführung ausgehändigt hat (mutmasslich die [...] SA, [...]), resp. mitzuteilen, wo diese Rapporte aufbewahrt oder abgelegt/archiviert sind.
5. Es sei die Buchhaltungsstelle gemäss Beweisantrag 4 hiervor gerichtlich zur Edition der Tagesrapporte des [...] Kassen- und Ausschanksystems (bestehend aus Spartenrapport, Servicerapport, Umsatzrapport und Finanzrapport) für die Zeit von Donnerstag, 28. November, bis und mit Montag, 2. Dezember 2013, (resp. die Wochenrapporte oder den Monatsrapport für den genannten Zeitraum) aufzufordern. Eventualiter (für den Fall, dass diese aufbewahrungspflichtigen Belege sich nicht extern, sondern bei der Berufungsbeklagten befinden) sei die Berufungsbeklagte zur Edition der genannten Rapporte aufzufordern.
6. Es sei die vorerwähnte [...] AG gerichtlich anzuweisen, durch einen Servicetechniker die technischen Tagesjournale für die Zeit von Donnerstag, 28. November, bis und mit Montag, 2. Dezember 2013, abrufen zu lassen und dem Gericht in verständlicher und lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass die Rapporte gemäss den vorstehenden Beweisanträgen 4 und 5 nicht erhältlich gemacht werden können, sei die [...] AG zusätzlich gerichtlich anzuweisen, durch den Servicetechniker für den genannten Zeitraum die Tages-, Wochen- oder Monatsrapporte (bestehend aus Spartenrapport, Servicerapport, Umsatzrapport und Finanzrapport) ausdrucken zu lassen und dem Gericht zu übermitteln.
Mit Eingabe vom
30. November 2017 verbesserte die Berufungsklägerin ihre Rechtsbegehren, indem sie den in der Berufungsschrift ausgelassenen Forderungsbetrag auf CHF 15'132.20 bezifferte und den Beginn des Zinslaufs auf den 31. Dezember 2013 berichtigte. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei. Er verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Berufungsklägerin grundsätzlich die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000. keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2, mit Hinweisen). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 30'000., so dass das Berufungsverfahren kostenlos ist. Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, weil der Berufungsbeklagten vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Die Berufungsklägerin stellte mit ihrer Berufung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Frage der Mittellosigkeit der Berufungsklägerin kann offengelassen werden, da ihre Berufungsbegehren aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Berufung erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 1.3 hiervor). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen und hat die Berufungsklägerin ihre Parteikosten selber zu tragen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2017 (GS.2016.48) wird abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.45
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2017
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
A____ (Arbeitnehmerin, Berufungsklägerin) war seit Dezember 2012 bei der Kollektivgesellschaft B____ (Arbeitgeberin, Berufungsbeklagte) im Service des Restaurations- und Hotelbetriebs [...] im Stundenlohn angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 25. November 2013 auf den 30. November
2013. Die Arbeitnehmerin holte das Schreiben auf der Post nicht ab. Am 28. November 2013 nahm die ebenfalls bei der Arbeitgeberin angestellte Putzfrau C____ der Arbeitnehmerin den Schlüssel ab. Die Arbeitnehmerin rief daraufhin die Polizei und begab sich in der Folge nicht mehr an ihren Arbeitsplatz. Die Parteien waren sich über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren finanziellen Folgen uneinig. Am 9. September 2016 gelangte die Arbeitnehmerin an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Mit Klage vom 19. Dezember 2016 an das Zivilgericht Basel-Stadt begehrte die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF 17'907.25 (abzgl. der gesetzlichen und vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge für AHV, ALV, NBU und KTG auf dem Bruttogehalt für Dezember 2013 von CHF 2'868.12 sowie auf dem Bruttolohn für den vorenthaltenen Zeitzuschlag von CHF 3'708.05 und für 4 arbeitsfreie Sonntage von CHF 768.60) nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 an die Arbeitnehmerin zu verpflichten. Die Arbeitgeberin beantragte mit Stellungnahme vom 16. März 2017, die Klage abzuweisen. Am 28. August 2017 fand die Hauptverhandlung statt. An dieser wurde C____ als Zeugin befragt. Den Antrag der Arbeitnehmerin, die Zeugin unter Beizug eines Dolmetschers rumänischer Sprache nochmals zu befragen, lehnte das Zivilgericht ab. Mit Entscheid vom 28. August 2017 (rektifiziert am 29. August 2017) verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin CHF 2'687.30 netto nebst Zins zu 5 % seit
31. Dezember 2013 zu zahlen. Die Mehrforderung wies das Zivilgericht ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 29. November 2017 Berufung an das Appellationsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, den Entscheid abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Arbeitnehmerin CHF nebst Zins seit dem 31. Dezember 2017 zu bezahlen. In verfahrensmässiger Hinsicht begehrt sie die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren stellt sie folgende sechs Beweisanträge:
1. Es sei die an der Hauptverhandlung der Vorinstanz einvernommene Zeugin erneut, diesmal in ihrer Muttersprache und übersetzt durch eine/n qualifizierte/n Dolmetscher/in, zur Sache zu befragen und es sei die Befragung auf weitere Sachverhaltselemente auszudehnen.
2. Es sei die Gesellschafterin der Berufungsbeklagten, Frau [...], von Amtes wegen zu einer Beweisaussage unter Strafdrohung gemäss Art. 192 ZPO zu verpflichten und zur Sache zu befragen. Eventualiter sei Frau [...] im Rahmen einer Parteiaussage nach Art. 191 ZPO zu den rechtserheblichen Tatsachen zu befragen.
3. Es sei Herr [...], Inhaber der [...] AG ([...]) als Experte zum Leistungsumfang, zur Funktionsweise und zu den Rapportmöglichkeiten von [...] Kassensystemen, wie eines in der [...] Bar, wo die Berufungsklägerin arbeitete, installiert war, vor Gericht zu laden und gerichtlich zu befragen.
4. Es sei der Berufungsbeklagten Frist zu setzen, um jene Stelle bekannt zu geben, welcher sie jeweils die schriftlichen Tages-, Wochen- und/oder Monatsrapporte des [...] Kassensystems zur Buchführung ausgehändigt hat (mutmasslich die [...] SA, [...]), resp. mitzuteilen, wo diese Rapporte aufbewahrt oder abgelegt/archiviert sind.
5. Es sei die Buchhaltungsstelle gemäss Beweisantrag 4 hiervor gerichtlich zur Edition der Tagesrapporte des [...] Kassen- und Ausschanksystems (bestehend aus Spartenrapport, Servicerapport, Umsatzrapport und Finanzrapport) für die Zeit von Donnerstag, 28. November, bis und mit Montag, 2. Dezember 2013, (resp. die Wochenrapporte oder den Monatsrapport für den genannten Zeitraum) aufzufordern. Eventualiter (für den Fall, dass diese aufbewahrungspflichtigen Belege sich nicht extern, sondern bei der Berufungsbeklagten befinden) sei die Berufungsbeklagte zur Edition der genannten Rapporte aufzufordern.
6. Es sei die vorerwähnte [...] AG gerichtlich anzuweisen, durch einen Servicetechniker die technischen Tagesjournale für die Zeit von Donnerstag, 28. November, bis und mit Montag, 2. Dezember 2013, abrufen zu lassen und dem Gericht in verständlicher und lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass die Rapporte gemäss den vorstehenden Beweisanträgen 4 und 5 nicht erhältlich gemacht werden können, sei die [...] AG zusätzlich gerichtlich anzuweisen, durch den Servicetechniker für den genannten Zeitraum die Tages-, Wochen- oder Monatsrapporte (bestehend aus Spartenrapport, Servicerapport, Umsatzrapport und Finanzrapport) ausdrucken zu lassen und dem Gericht zu übermitteln.
Mit Eingabe vom
30. November 2017 verbesserte die Berufungsklägerin ihre Rechtsbegehren, indem sie den in der Berufungsschrift ausgelassenen Forderungsbetrag auf CHF 15'132.20 bezifferte und den Beginn des Zinslaufs auf den 31. Dezember 2013 berichtigte. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei. Er verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen.
Erwägungen
1.3Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Berufungsklägerin rügt eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Sie stellt dabei sechs Beweisanträge. Das mit dem ersten Antrag begehrte Beweismittel erweist sich als unerheblich für den Entscheid und die übrigen fünf beantragten Beweismittel stellen unzulässige Noven dar (vgl. E. 4 hiernach). Auch bei der weiteren rechtlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stützt die Berufungsklägerin sich wiederholt auf unzulässige Noven (vgl. E. 5.3 und 5.4). Teilweise widerspricht sie sich selbst (Berufung, Rz. 9; vgl. E. 5.4.3). Und selbst wenn den beantragten Beweismitteln und der Beweiswürdigung der Berufungsklägerin gefolgt würde, spräche dies nicht für die behauptete fristlose Entlassung, sondern für eine ordentliche Kündigung mit Freistellung (vgl. E. 4.2 und 5.4). Die Berufung erweist sich somit insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb der Instruktionsrichter darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
5.4.5Gemäss diesen Erwägungen kam das Zivilgericht zu Recht zum Schluss, dass die Berufungsklägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht als fristlose Entlassung verstehen durfte. Die Kritik der Berufungsklägerin an der Würdigung des Sachverhalts durch das Zivilgericht ist unbegründet.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Berufungsklägerin grundsätzlich die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000. keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2, mit Hinweisen). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 30'000., so dass das Berufungsverfahren kostenlos ist. Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, weil der Berufungsbeklagten vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Die Berufungsklägerin stellte mit ihrer Berufung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Frage der Mittellosigkeit der Berufungsklägerin kann offengelassen werden, da ihre Berufungsbegehren aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Berufung erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 1.3 hiervor). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen und hat die Berufungsklägerin ihre Parteikosten selber zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2017 (GS.2016.48) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.