Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Verfassungsgericht (Kammer): ://: Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800. verrechnet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
VG.2022.2
URTEIL
vom3. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatskanzlei Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde
betreffend Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 25. September 2022 in Bezug auf die Volksinitiative «5 statt 7 Regierungsratsmitglieder Abschaffung des Präsidialdepartements»
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800. verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.