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VG.2022.2

Stimmrechtsbeschwerde betreffend Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 25. September 2022 in Bezug auf die Volksinitiative "5 statt 7 Regierungsratsmitglieder - Abschaffung des Präsidialdepartements" (BGer 1C_68/2023 vom 18.3.2024)

Basel-Stadt · 2023-01-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Verfassungsgericht (Kammer): ://:        Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Kammer

VG.2022.2

URTEIL

vom3. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatskanzlei Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde

betreffend Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 25. September 2022 in Bezug auf die Volksinitiative «5 statt 7 Regierungsratsmitglieder – Abschaffung des Präsidialdepartements»

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):

://:        Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.