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VD.2024.31

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2024-07-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.31

URTEIL

vom 10. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. November 2023

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-

sung

Da der Rekurrent voll arbeitsunfähig sei und deshalb eine ganze Rente der IV erhalte, könne ihm die fehlende berufliche Integration aktuell nicht mehr vorgehalten werden. Bevor er im März 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig geworden sei, sei er aber schon ab November 2018 keiner Arbeit mehr nachgegangen, habe von November 2018 bis Dezember 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen und sei schliesslich ab Januar 2020 von der Sozialhilfe mit einem aktuellen Sozialhilfesaldo von CHF 30'638.54 unterstützt worden. Zudem beziehe er Ergänzungsleistungen in erheblichem Umfang und sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Allein die gute sprachliche Integration stelle dabei noch keinen Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz dar, werde sie doch im Allgemeinen von jedermann erwartet und falle dementsprechend in der Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht.

Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts und der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen die privaten Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Ein Härtefall sei nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten lägen unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und seien verhältnismässig und zumutbar.

Insgesamt kann daher auf die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung vollumfänglich verwiesen werden.

Dem hält der Rekurrent entgegen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs weder das zum Grundbedarf gehörende U-Abo im Betrag von CHF 72.– noch seine Franchise- und Selbstbehaltskosten wie auch seine Kommunikationskosten im Betrag von CHF 100.– berücksichtigt habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Das JSD hat den vorinstanzlichen Rekurs des Rekurrenten zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung des Bereichs BdM in allen Teilen bestätigt. Die Rügen des Rekurrenten im vor­instanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren widersprachen dabei offensichtlich der klaren und einheitlichen Rechtsprechung zum allein strittigen Anspruch gemäss Art. 24 Anhang I FZA. Zur Begründung der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung beschränkte er sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die Wiederholung seiner bereits vom Bereich BdM beurteilten Behauptungen. Daher waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb zu Recht kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu dem ergriffenen Rekurs entschlossen hätte (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 und 133 III 614 E. 5).

Daraus folgt, dass auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist.

5.2.3Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Sein neuerliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist unter Verweis auf die Erwägungen in der Sache wiederum infolge der Aussichtslosigkeit seines Rekurses abzuweisen. Aufgrund der belegten finanziellen Situation kann aber in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.