Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.182
URTEIL
vom19. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat,
Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
vom 11. November 2024
betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB, Gesuch um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im [...], subeventualiter um Versetzung in den [...]
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'236., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.