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VD.2024.175

Unterstützungsbeitrag gemäss dem Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (BGer 2C_276/2025 vom 5. Juni 2025)

Basel-Stadt · 2025-04-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.175

URTEIL

vom 4. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ GmbHRekurrentin

[…]

vertreten durch lic. iur. Erik Wassmer, Advokat,

Fischmarkt 12, Postfach 333, 4410 Liestal

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 24. September 2024

betreffend Unterstützungsbeitrag gemäss dem Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Sachverhalt

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.