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VD.2024.136

Ausreisefristverlängerungsgesuch (BGer 2C_557/2024 vom 15. November 2024)

Basel-Stadt · 2024-10-04 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.136

URTEIL

vom4. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. August 2024

betreffend Ausreisefristverlängerungsgesuch

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Mit Hinweis auf die Verfahren 2C_430/2024, 2C_432/2024 und 2C_433/2024

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.