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VD.2024.127

Einspracheentscheid zum Bauentscheid in Sachen Umbau einer Mobilfunkanlage

Basel-Stadt · 2024-10-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen den Einspracheentscheid zum Bauentscheid Nr. [...] des Bau- und Gastgewerbeinspektorats Basel-Stadt vom

11. Oktober 2023 in Sachen Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen, [...], Basel, erhob A____ (Rekurrentin) mit Anmeldung vom

27. Oktober 2023 und Begründung vom 16. November 2023 Rekurs bei der Baurekurskommission Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 wies die Baurekurskommission den Rekurs kostenpflichtig ab. Der Entscheid wurde per Einschreiben am 25. Juli 2024 an die Rekurrentin versandt und dieser am 26. Juli 2024 zugestellt.

Am 6. August 2024 reichte die Rekurrentin bei der Baurekurskommission eine Rekursanmeldung gegen den Entscheid vom 29. Mai 2024 ein. Die Baurekurskommission überwies die Rekursanmeldung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2024 wurde die Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Es wurde der Rekurrentin zudem mitgeteilt, dass ihr gemäss Sendungsverfolgung der Post der angefochtene Entscheid bereits am 26. Juli 2024, und nicht, wie von ihr angegeben, am 27. Juli 2024 zugestellt worden sei. Es wurde ihr Frist angesetzt zur Äusserung zur Frage der Einhaltung der Frist zur Anmeldung des Rekurses (§ 16 Abs. 1 VRPG). Mit Eingabe vom 23. August 2024 reichte die Rekurrentin eine Rekursbegründung und eine Äusserung zur Fristeinhaltung ein. Auf die Einholung von weiteren Stellungnahmen wurde verzichtet.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1.Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG).

1.3Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl.Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910). Der eingeschrieben versandte Entscheid der Baurekurskommission wurde der Rekurrentin gemäss der eingereichten Sendungsinformation der Post am 26. Juli 2024 zugestellt. Damit lief die Frist zur Anmeldung des Rekurses am 5. August 2024 ab. Die auf den 6. August 2024 datierte und an diesem Tag der Baurekurskommission abgegebene Anmeldung zum Rekurs ist verspätet. Auf einen verspätet angemeldeten Rekurs kann nicht eingetreten werden (VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.5; VD.2021.292 vom

31. Januar 2022 E. 2; VD.2021.292 vom 31. Januar 2022 E. 2.4; VD.2011.122 vom

E. 5 Dezember 2012 E. 1.3).

1.4Mit Eingabe vom 22. August 2024 (abgegeben am 23. August 2024) führt die Rekurrentin zur Frage der Fristeinhaltung aus, dass sie sich wohl ferienbedingt im Datum geirrt habe, wofür sie sich entschuldige. Sie hoffe, dass ihr Rekurs dennoch gewährt werde. Darin könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung gesehen werden.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich dieVoraussetzungen einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72 vom

1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Ein solches unverschuldetes Hindernis wird von der Rekurrentin mit dem Hinweis auf ein ferienbedingtes Versehen nicht geltend gemacht. Sie macht namentlich nicht geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb der zehntägigen Frist ab Empfang der Verfügung den Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid anzumelden. Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung der Rekurrentin in die verpasste Frist zur Anmeldung ihres Rekurses gegen den angefochtenen Entscheid nicht möglich ist. Der Rekurs wurde verspätet angemeldet und es kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

Zusammenfassend ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (§ 30 VRPG, §23 Gerichtsgebührenreglement, [SG 154.810]).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.127

URTEIL

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Kantons Basel-Stadt

Münsterplatz 11, 4001 Basel

[...] AGBeigeladene

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 29. Mai 2024

betreffend Einspracheentscheid zum Bauentscheid in Sachen Umbau

einer Mobilfunkanlage

Sachverhalt

Gegen den Einspracheentscheid zum Bauentscheid Nr. [...] des Bau- und Gastgewerbeinspektorats Basel-Stadt vom

11. Oktober 2023 in Sachen Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen, [...], Basel, erhob A____ (Rekurrentin) mit Anmeldung vom

27. Oktober 2023 und Begründung vom 16. November 2023 Rekurs bei der Baurekurskommission Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 wies die Baurekurskommission den Rekurs kostenpflichtig ab. Der Entscheid wurde per Einschreiben am 25. Juli 2024 an die Rekurrentin versandt und dieser am 26. Juli 2024 zugestellt.

Am 6. August 2024 reichte die Rekurrentin bei der Baurekurskommission eine Rekursanmeldung gegen den Entscheid vom 29. Mai 2024 ein. Die Baurekurskommission überwies die Rekursanmeldung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2024 wurde die Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Es wurde der Rekurrentin zudem mitgeteilt, dass ihr gemäss Sendungsverfolgung der Post der angefochtene Entscheid bereits am 26. Juli 2024, und nicht, wie von ihr angegeben, am 27. Juli 2024 zugestellt worden sei. Es wurde ihr Frist angesetzt zur Äusserung zur Frage der Einhaltung der Frist zur Anmeldung des Rekurses (§ 16 Abs. 1 VRPG). Mit Eingabe vom 23. August 2024 reichte die Rekurrentin eine Rekursbegründung und eine Äusserung zur Fristeinhaltung ein. Auf die Einholung von weiteren Stellungnahmen wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1.Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG).

1.3Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl.Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910). Der eingeschrieben versandte Entscheid der Baurekurskommission wurde der Rekurrentin gemäss der eingereichten Sendungsinformation der Post am 26. Juli 2024 zugestellt. Damit lief die Frist zur Anmeldung des Rekurses am 5. August 2024 ab. Die auf den 6. August 2024 datierte und an diesem Tag der Baurekurskommission abgegebene Anmeldung zum Rekurs ist verspätet. Auf einen verspätet angemeldeten Rekurs kann nicht eingetreten werden (VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.5; VD.2021.292 vom

31. Januar 2022 E. 2; VD.2021.292 vom 31. Januar 2022 E. 2.4; VD.2011.122 vom

5. Dezember 2012 E. 1.3).

1.4Mit Eingabe vom 22. August 2024 (abgegeben am 23. August 2024) führt die Rekurrentin zur Frage der Fristeinhaltung aus, dass sie sich wohl ferienbedingt im Datum geirrt habe, wofür sie sich entschuldige. Sie hoffe, dass ihr Rekurs dennoch gewährt werde. Darin könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung gesehen werden.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich dieVoraussetzungen einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72 vom

1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Ein solches unverschuldetes Hindernis wird von der Rekurrentin mit dem Hinweis auf ein ferienbedingtes Versehen nicht geltend gemacht. Sie macht namentlich nicht geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb der zehntägigen Frist ab Empfang der Verfügung den Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid anzumelden. Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung der Rekurrentin in die verpasste Frist zur Anmeldung ihres Rekurses gegen den angefochtenen Entscheid nicht möglich ist. Der Rekurs wurde verspätet angemeldet und es kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

Zusammenfassend ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (§ 30 VRPG, §23 Gerichtsgebührenreglement, [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 200.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.