Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.262
URTEIL
vom17. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene 1
[...]
C____Beigeladene 2
[...]
D____Beigeladener 3
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 6. Oktober 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
1.
1.1
1.1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.4.4Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dies gilt aber nicht für die Aufgabe einer Sendung bei einer ausländischen Post. In diesem Fall ist die Frist nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Immerhin muss eine Partei mit Wohnsitz im Ausland und ohne anwaltschaftliche Vertretung in der Schweiz in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werden, wenn sich die Behörde bezüglich der Fristeinhaltung darauf berufen will (Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021],
2. Auflage, Zürich 2019, Art. 21 Rz. 12). Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2021.38 vom 7. Mai 2021 E. 1.5, mit weiteren Hinweisen).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4.6). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Be-
schwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.