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VD.2024.123

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025)

Basel-Stadt · 2024-12-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.123

URTEIL

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Juni 2024

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-

sung

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis zum 13. März 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.