Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Mangels freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681). Dies bestreitet sie nicht.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mangels freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681). Dies bestreitet sie nicht.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.12
URTEIL
vom15. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Oktober 2023
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Die französische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 19. März 2013 gemeinsam mit ihrem Sohn B____, geboren am [...], in die Schweiz ein und erhielt am 19. März 2013 im Kanton Basel-Stadteine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Arbeitsaufnahme. Am [...] 2013 gebar sie ihre Tochter C____.
Mit Schreiben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), Migrationsamt, vom 27. Oktober 2021 wurdederRekurrentinim Rahmen des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, weil ihr letztes Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden sei und sie im Anschluss keine Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Aus diesem Grund sei ihr Aufenthaltsrecht am 1. Juli 2017 erloschen und eine anderweitige Aufenthaltsregelung komme nicht in Frage, da sie seit Januar 2017 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und von der Sozialhilfe unterstützt werde. Am 10. Dezember 2021 liess sich die Rekurrentin dazu vernehmen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihrer Kinder nicht verlängert und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin am 25. Oktober 2023 anmeldete und am 20. Dezember 2023 begründete. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung ihres weiteren Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt und den Verzicht auf ihre Wegweisung. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei anzuordnen, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum direkten Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs daraufhin die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Mangels freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681). Dies bestreitet sie nicht.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.