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VD.2024.107

Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern und Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern und drei Reiheneinfamilienhäusern (BGer 1C_446/2025 vom 29. August 2025)

Basel-Stadt · 2025-06-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.107

VD.2024.109

URTEIL

vom 19. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-StadtRekurrent 1

Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel

Mieterinnen- und Mieterverband BaselRekurrent 2

Clarastrasse 2, 4058 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 1, Basel

A____ AGBeigeladene

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 24. April 2024

betreffend Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern und Neubau

von zwei Mehrfamilienhäusern und drei Reiheneinfamilienhäusern

://:        Der Rekurs des Rekurrenten 1 wird gutgeheissen, der Entscheid der Baurekurskommission vom 24. April 2024 wird aufgehoben und der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 9. August 2023 wird bestätigt.

Der Rekurs des Rekurrenten 2 wird abgewiesen.

Der Rekurrent 2 trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.