Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.107
VD.2024.109
URTEIL
vom 19. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-StadtRekurrent 1
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel
Mieterinnen- und Mieterverband BaselRekurrent 2
Clarastrasse 2, 4058 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 1, Basel
A____ AGBeigeladene
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 24. April 2024
betreffend Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern und Neubau
von zwei Mehrfamilienhäusern und drei Reiheneinfamilienhäusern
://: Der Rekurs des Rekurrenten 1 wird gutgeheissen, der Entscheid der Baurekurskommission vom 24. April 2024 wird aufgehoben und der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 9. August 2023 wird bestätigt.
Der Rekurs des Rekurrenten 2 wird abgewiesen.
Der Rekurrent 2 trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2500., einschliesslich Auslagen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.