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VD.2023.37

Ausreisefrist

Basel-Stadt · 2023-08-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.37

URTEIL

vom 4. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Februar 2023

Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2023

(vom Bundesgericht am 13. Juni 2023 aufgehoben)

betreffend Ausreisefrist

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.