Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2023.29) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2023.30). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 7580). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Abschreibungen der vorinstanzlichen Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse. Auf die weiteren und darüber hinausgehenden Vorbringen und Begehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
1.4Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.5In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1Die Steuerrekurskommission kann den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt er den verlangten Betrag nicht innert der ihm angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben (§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom
17. Juli 2002 E. 3;Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 144 DBG N 16).
2.2Mit den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2023 erwog die Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum 17. Januar 2023 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2022.122 und STRK.2022.123 in der Höhe von je CHF 1'000. nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent deren Kosten mit Gebühren von je CHF 500. (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2023.29) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2023.30). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 7580). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Abschreibungen der vorinstanzlichen Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse. Auf die weiteren und darüber hinausgehenden Vorbringen und Begehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
1.4Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.5In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
E. 2 2.1Die Steuerrekurskommission kann den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt er den verlangten Betrag nicht innert der ihm angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben (§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom
17. Juli 2002 E. 3;Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 144 DBG N 16).
2.2Mit den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2023 erwog die Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum 17. Januar 2023 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2022.122 und STRK.2022.123 in der Höhe von je CHF 1'000. nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent deren Kosten mit Gebühren von je CHF 500. (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen (CHF 500. entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.29 und CHF 500. entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.30). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.29
VD.2023.30
URTEIL
vom18. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur, André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
RekursundBeschwerdegegen zwei Verfügungen der Steuerrekurs-
kommission vom 24. Januar 2023
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017 /
Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2023.29) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2023.30). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 7580). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Abschreibungen der vorinstanzlichen Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse. Auf die weiteren und darüber hinausgehenden Vorbringen und Begehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
1.4Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.5In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1Die Steuerrekurskommission kann den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt er den verlangten Betrag nicht innert der ihm angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben (§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom
17. Juli 2002 E. 3;Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 144 DBG N 16).
2.2Mit den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2023 erwog die Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum 17. Januar 2023 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2022.122 und STRK.2022.123 in der Höhe von je CHF 1'000. nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent deren Kosten mit Gebühren von je CHF 500. (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen (CHF 500. entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.29 und CHF 500. entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.30).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.