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VD.2023.23

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft

Basel-Stadt · 2023-07-24 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.23

URTEIL

vom24. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Februar 2023

betreffend Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

und der Halbgefangenschaft

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb erzum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl.Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.2.2Die Vorinstanz begründet den Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit insbesondere mit der fehlenden Absprache-fähigkeit des Rekurrenten. Nachdem dieser mehrere Male wegen Nichterscheinens am Einsatzort verwarnt worden und er auch nach einem Wechsel des Einsatzbetriebs und einer weiteren Verwarnung ohne Abmeldung nicht am Einsatzort erschienen sei, habe die Fachstelle für besondere Vollzugsformen des Vollzugszentrums [...] (FBVF) am

10. Januar 2023 die letzte Mahnung ausgesprochen und den Rekurrenten aufgefordert, seinen Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit bis spätestens am 24. Januar 2023 nachzukommen. Der Rekurrent sei trotz Mahnungen nicht wieder zur Arbeit erschienen, um die offenen 288.50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Zudem habe er mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitgeteilt, dass er sich aktuell auf sein Geschäft konzentrieren müsse und zurzeit psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten.

1.2.4Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

2.

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.