Sachverhalt
Mit Schreiben vom28. Oktober 2022 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) A____ (nachfolgend Rekurrent) Rechnung für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.. Dabei handelte es sich um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300. sowie um die Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von CHF 400.. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten Kosten. Der Bereich BdM teilte dem Rekurrenten daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2022 im Wesentlichen mit, dass ein Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern einzig die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700. bestehe.
In der Folge hat der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs erhoben und diesen gleichzeitig begründet. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhobene und mit Eingaben vom 18. Dezember 2022, 19. Dezember 2022,
22. Dezember 2022, 2. Januar 2023 und 22. Februar 2023 ergänzte Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5. Januar 2023 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.
1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.2
URTEIL
vom16. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Dezember 2022
betreffend Gebührenerlass
Sachverhalt
Mit Schreiben vom28. Oktober 2022 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) A____ (nachfolgend Rekurrent) Rechnung für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.. Dabei handelte es sich um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300. sowie um die Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von CHF 400.. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten Kosten. Der Bereich BdM teilte dem Rekurrenten daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2022 im Wesentlichen mit, dass ein Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern einzig die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700. bestehe.
In der Folge hat der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs erhoben und diesen gleichzeitig begründet. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhobene und mit Eingaben vom 18. Dezember 2022, 19. Dezember 2022,
22. Dezember 2022, 2. Januar 2023 und 22. Februar 2023 ergänzte Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5. Januar 2023 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.
1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.