Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 2.1Nach Art. 42 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen von «Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses». Gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und soweit ersichtlich einhelliger Lehre (vgl.Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 12-14;Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 7) kann die Nachzugsfrist nur durch die Einreise des Schweizers und nicht durch die Einreise der ausländischenEhefrauausgelöst werden, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3). Die gegenteilige Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Rz. 10) ist offensichtlich unbegründet.
Ferner ist die ausländische Ehefrau des Rekurrenten zwar eine Familienangehörige ihrer Söhne. Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt aber nicht allen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern nur ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren. Die Mutter ist weder die Ehefrau noch das ledige Kind ihrer Söhne. Art. 42 Abs. 2 AIG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Folglich vermitteln ihr ihre Söhne keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG knüpft offensichtlich an die Einreise des Schweizers an, welcher der ausländischen Familienangehörigen den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt. Somit kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 3. Januar 2024, act. 5) für den Beginn der Nachzugsfrist nicht auf die Einreise der Söhne abgestellt werden.
2.2Das JSD hat daher für die Berechnung der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu Recht nicht auf die Einreise derEhefrauoder der Söhne des Rekurrenten, sondern auf die Entstehung des Familienverhältnisses abgestellt (angefochtener Entscheid E. 3). Der in der Schweiz eingebürgerte Rekurrent heiratete seine zweite Gattin am[...] Juni2015, womit die Nachzugsfrist für sie bis zum[...]Juni 2020 lief. Das Nachzugsgesuch vom27. Juli 2022erfolgte für sie damit verspätet. GemässArt. 47 Abs. 4 AIGundArt. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)kann in diesem Fall ein nachträglicher Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gewährt werden.
E. 3 3.1Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben.Die wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13BV undArt. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen).Der Wunsch, alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 44 lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie, stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig getrennt,bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen(vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer2C_153/2018vom 25. Juni 2018 E. 5.2;2C_386/2016vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1;2C_285/2015vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD. 2022.117 vom
10. November 2022 E. 3.2.1;Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).
3.2Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass ein wichtiger familiärer Grund für den Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten fehle (vgl. angefochtener Entscheid E. 9-12).
3.2.1Den Angaben des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren kann entnommen werden, dass sich die Familie seit Jahren so arrangiert hat, dass der Rekurrent seine Ehefrau und Kinder «nach Möglichkeit» zwei- bis dreimal pro Jahr während zwei bis drei Wochen in Ägypten besucht (Antworten Fragebogen, Akten Bereich BdM S. 55). Demgegenüber hielt sich die Ehefrau mit den drei Kindern, soweit ersichtlich, erstmals im Sommer 2022 mit einem Touristenvisum mehrere Wochen in der Schweiz auf (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2022, Akten Bereich BdM S. 26). Am 8. August 2022 gab der Rekurrent gegenüber dem Bereich BdM an, dass die älteren Kinder traurig seien, wenn die Mutter nach Ablauf ihres Visums nach Ägypten zurückkehre (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2022, Akten Bereich BdM S. 26). Mit dem Wunsch der Eltern und der Kinder nach einem Zusammenleben beider Elternteile mit den gemeinsamen Kindern begründete er sein Gesuch um Familiennachzug auch in seiner ersten Eingabe zum Fragebogen des Bereichs BdM (vgl. Antworten Ziff. 11-13, Akten Bereich BdM S. 54). Im blossen Wunscheiner bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie, kann für sich allein jedoch noch kein wichtiger Grund gesehen werden (vgl. oben E. 3.1).Erst im Nachtrag vom 26. Oktober 2022 machte der Rekurrent neu geltend, dass aufgrund seiner Invalidität und des fehlenden Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Ägypten sowie der Pflege seiner Mutter durch seine Ehefrau,ein Familiennachzugsgesuch nicht früher habe gestellt werden können (Akten Bereich BdM S. 78 f.). In seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht finden sich zu den Gründen seines Zuwartens keine Ausführungen.
3.2.2Wie das JSD im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat,hat es der Rekurrent unterlassen, dazulegen, inwiefern der Gesundheitszustand seiner Mutter es notwendig gemacht hat, sie dauernd zu betreuen (angefochtener Entscheid. 10). Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG gebietet es aber, dass zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen gemacht und die erforderlichen Beweismittel beschafft werden (vgl. oben E. 3.1). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Sozialerhebung» vom 17. Oktober 2023 kann zwar entnommen werden, dass die Mutter des Rekurrenten im damaligen Zeitpunkt 88 Jahre alt war. Trotz dieses Alters hätte der Rekurrenten aber ein ärztliches Zeugnis oder zumindest eine detaillierte Beschreibung der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vorbringen müssen (BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3). In seinem Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug verwies der Rekurrent lediglich auf die «äusserst bedürftig[e]» staatliche Unterstützung älterer kranker Menschen in Ägypten, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mutter zu konkretisieren oder zu belegen (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79). Da bereits die Darlegung des Rekurrenten zur gesundheitlichen Situation seiner Mutter als unzureichend zu werten ist, um den Aufenthalt derEhefrauzu deren Pflege als wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anzuerkennen (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.4), kann offenbleiben, ob der Pflegebeitrag derEhefraudes Rekurrenten bis «im 2022» (vgl. Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79) notwendig beziehungsweise alternativlos war. Zu Recht hat es das JSD aber als nicht nachvollziehbar erachtet, dass während der immerhin fünfjährigen Nachzugsfrist keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten z.B. durch andere Verwandte oder Dritte in Betracht kamen oder organisiert werden konnten und lediglich die «mittlerweile» geschiedene Schwester des Rekurrenten für die Betreuung der Mutter geeignet gewesen sein soll (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79), hat er doch gemäss seinen eigenen Angaben drei Schwestern und einen Bruder in Ägypten (vgl. Antwort 17 zum Fragebogen Bereich BdM, Akten Bereich BdM S. 55; angefochtener Entscheid E. 10).
3.2.3Weiter befand die Vorinstanz zu Recht, dass vom Rekurrent nicht näher dargelegt wurde, weshalb aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Situation ein Gesuch vor Ablauf der Nachzugsfrist nicht möglich gewesen sein soll (angefochtener Entscheid E. 10). Dass dem Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. August 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (vgl. Aktennotiz vom 6. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 110; Verfügung vom 7. September 2020, Akten Bereich BdM S. 96; E-Mail JSD vom 1. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 102 f.; Schreiben Rekurrent vom 2. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 103), genügt für sich alleine als Begründung für ein Zuwarten jedenfalls nicht.
3.3Mit diesen überzeugenden Erwägungen des JSD setzt sich der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung der Begründungspflicht in seinem Rekurs nicht auseinander.Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. oben E. 3.1).Vorliegend istmit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht äussere Umstände die Trennung des Ehepaares erzwungen haben, sondern dieses seit Entstehung des Familienverhältnisses und auch nach der Geburt ihrer drei Kinder freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat. Lebt eine Familie freiwillig über Jahre hinweg getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1;BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Es besteht deshalb kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der allgemeinen Fristvorgaben von Art. 47 AIG.
E. 6 Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.175
URTEIL
vom 17. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. November 2023
betreffend Gesuch um Familiennachzug
2.
2.1Nach Art. 42 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen von «Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses». Gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und soweit ersichtlich einhelliger Lehre (vgl.Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 12-14;Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 7) kann die Nachzugsfrist nur durch die Einreise des Schweizers und nicht durch die Einreise der ausländischenEhefrauausgelöst werden, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3). Die gegenteilige Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Rz. 10) ist offensichtlich unbegründet.
Ferner ist die ausländische Ehefrau des Rekurrenten zwar eine Familienangehörige ihrer Söhne. Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt aber nicht allen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern nur ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren. Die Mutter ist weder die Ehefrau noch das ledige Kind ihrer Söhne. Art. 42 Abs. 2 AIG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Folglich vermitteln ihr ihre Söhne keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG knüpft offensichtlich an die Einreise des Schweizers an, welcher der ausländischen Familienangehörigen den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt. Somit kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 3. Januar 2024, act. 5) für den Beginn der Nachzugsfrist nicht auf die Einreise der Söhne abgestellt werden.
2.2Das JSD hat daher für die Berechnung der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu Recht nicht auf die Einreise derEhefrauoder der Söhne des Rekurrenten, sondern auf die Entstehung des Familienverhältnisses abgestellt (angefochtener Entscheid E. 3). Der in der Schweiz eingebürgerte Rekurrent heiratete seine zweite Gattin am[...] Juni2015, womit die Nachzugsfrist für sie bis zum[...]Juni 2020 lief. Das Nachzugsgesuch vom27. Juli 2022erfolgte für sie damit verspätet. GemässArt. 47 Abs. 4 AIGundArt. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)kann in diesem Fall ein nachträglicher Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gewährt werden.
3.
3.1Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben.Die wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13BV undArt. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen).Der Wunsch, alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 44 lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie, stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig getrennt,bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen(vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer2C_153/2018vom 25. Juni 2018 E. 5.2;2C_386/2016vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1;2C_285/2015vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD. 2022.117 vom
10. November 2022 E. 3.2.1;Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).
3.2Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass ein wichtiger familiärer Grund für den Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten fehle (vgl. angefochtener Entscheid E. 9-12).
3.2.1Den Angaben des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren kann entnommen werden, dass sich die Familie seit Jahren so arrangiert hat, dass der Rekurrent seine Ehefrau und Kinder «nach Möglichkeit» zwei- bis dreimal pro Jahr während zwei bis drei Wochen in Ägypten besucht (Antworten Fragebogen, Akten Bereich BdM S. 55). Demgegenüber hielt sich die Ehefrau mit den drei Kindern, soweit ersichtlich, erstmals im Sommer 2022 mit einem Touristenvisum mehrere Wochen in der Schweiz auf (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2022, Akten Bereich BdM S. 26). Am 8. August 2022 gab der Rekurrent gegenüber dem Bereich BdM an, dass die älteren Kinder traurig seien, wenn die Mutter nach Ablauf ihres Visums nach Ägypten zurückkehre (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2022, Akten Bereich BdM S. 26). Mit dem Wunsch der Eltern und der Kinder nach einem Zusammenleben beider Elternteile mit den gemeinsamen Kindern begründete er sein Gesuch um Familiennachzug auch in seiner ersten Eingabe zum Fragebogen des Bereichs BdM (vgl. Antworten Ziff. 11-13, Akten Bereich BdM S. 54). Im blossen Wunscheiner bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie, kann für sich allein jedoch noch kein wichtiger Grund gesehen werden (vgl. oben E. 3.1).Erst im Nachtrag vom 26. Oktober 2022 machte der Rekurrent neu geltend, dass aufgrund seiner Invalidität und des fehlenden Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Ägypten sowie der Pflege seiner Mutter durch seine Ehefrau,ein Familiennachzugsgesuch nicht früher habe gestellt werden können (Akten Bereich BdM S. 78 f.). In seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht finden sich zu den Gründen seines Zuwartens keine Ausführungen.
3.2.2Wie das JSD im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat,hat es der Rekurrent unterlassen, dazulegen, inwiefern der Gesundheitszustand seiner Mutter es notwendig gemacht hat, sie dauernd zu betreuen (angefochtener Entscheid. 10). Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG gebietet es aber, dass zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen gemacht und die erforderlichen Beweismittel beschafft werden (vgl. oben E. 3.1). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Sozialerhebung» vom 17. Oktober 2023 kann zwar entnommen werden, dass die Mutter des Rekurrenten im damaligen Zeitpunkt 88 Jahre alt war. Trotz dieses Alters hätte der Rekurrenten aber ein ärztliches Zeugnis oder zumindest eine detaillierte Beschreibung der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vorbringen müssen (BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3). In seinem Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug verwies der Rekurrent lediglich auf die «äusserst bedürftig[e]» staatliche Unterstützung älterer kranker Menschen in Ägypten, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mutter zu konkretisieren oder zu belegen (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79). Da bereits die Darlegung des Rekurrenten zur gesundheitlichen Situation seiner Mutter als unzureichend zu werten ist, um den Aufenthalt derEhefrauzu deren Pflege als wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anzuerkennen (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.4), kann offenbleiben, ob der Pflegebeitrag derEhefraudes Rekurrenten bis «im 2022» (vgl. Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79) notwendig beziehungsweise alternativlos war. Zu Recht hat es das JSD aber als nicht nachvollziehbar erachtet, dass während der immerhin fünfjährigen Nachzugsfrist keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten z.B. durch andere Verwandte oder Dritte in Betracht kamen oder organisiert werden konnten und lediglich die «mittlerweile» geschiedene Schwester des Rekurrenten für die Betreuung der Mutter geeignet gewesen sein soll (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79), hat er doch gemäss seinen eigenen Angaben drei Schwestern und einen Bruder in Ägypten (vgl. Antwort 17 zum Fragebogen Bereich BdM, Akten Bereich BdM S. 55; angefochtener Entscheid E. 10).
3.2.3Weiter befand die Vorinstanz zu Recht, dass vom Rekurrent nicht näher dargelegt wurde, weshalb aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Situation ein Gesuch vor Ablauf der Nachzugsfrist nicht möglich gewesen sein soll (angefochtener Entscheid E. 10). Dass dem Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. August 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (vgl. Aktennotiz vom 6. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 110; Verfügung vom 7. September 2020, Akten Bereich BdM S. 96; E-Mail JSD vom 1. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 102 f.; Schreiben Rekurrent vom 2. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 103), genügt für sich alleine als Begründung für ein Zuwarten jedenfalls nicht.
3.3Mit diesen überzeugenden Erwägungen des JSD setzt sich der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung der Begründungspflicht in seinem Rekurs nicht auseinander.Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. oben E. 3.1).Vorliegend istmit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht äussere Umstände die Trennung des Ehepaares erzwungen haben, sondern dieses seit Entstehung des Familienverhältnisses und auch nach der Geburt ihrer drei Kinder freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat. Lebt eine Familie freiwillig über Jahre hinweg getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1;BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Es besteht deshalb kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der allgemeinen Fristvorgaben von Art. 47 AIG.
4.
6.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.